(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
1. | wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Interessentenbeitrag (§ 27) hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt, | |||||||||
2. | wer Umstände, welche seine Beitragspflicht begründen, ändern oder beendigen, der Gemeinde bzw. der Beitragsbehörde nicht entsprechend diesem Gesetz bekanntgibt, | |||||||||
3. | wer die Beitragserklärung gemäß § 35 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig abgibt, | |||||||||
4. | wer nicht oder nicht in der gesetzten Frist oder in der vorgeschriebenen Form verlangte Unterlagen (§ 36 Abs. 4) vorlegt oder Auskünfte gemäß § 36 Abs. 9 nicht erteilt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, soweit nicht eine Verwaltungsübertretung nach dem Steiermärkischen Abgabengesetz vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 1.453 Euro zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2001, LGBl. Nr. 12/2010
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