§ 40 Stmk. TG 1992 Strafbestimmungen

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Interessentenbeitrag (§ 27) hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt,

2.

wer Umstände, welche seine Beitragspflicht begründen, ändern oder beendigen, der Gemeinde bzw. der Beitragsbehörde nicht entsprechend diesem Gesetz bekanntgibt,

3.

wer die Beitragserklärung gemäß § 35 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig abgibt,

4.

wer nicht oder nicht in der gesetzten Frist oder in der vorgeschriebenen Form verlangte Unterlagen (§ 36 Abs. 4) vorlegt oder Auskünfte gemäß § 36 Abs. 9 nicht erteilt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, soweit nicht eine Verwaltungsübertretung nach dem Steiermärkischen Abgabengesetz vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 1.453 Euro zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2001, LGBl. Nr. 12/2010

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 Stmk. TG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 Stmk. TG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 Stmk. TG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 Stmk. TG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 Stmk. TG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39k Stmk. TG 1992
§ 41 Stmk. TG 1992