(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission sind alle Tourismusinteressenten des Tourismusverbandes.
(2) Zum Mitglied der Tourismuskommission können alle Tourismusinteressenten und alle freiwilligen Mitglieder des Tourismusverbandes gewählt werden.
(3) Nach Anforderung eines Wählerverzeichnisses durch den Tourismusverband hat die Sitzgemeinde unverzüglich zu veranlassen, dass alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands Teilwählerverzeichnisse erstellen, die in ihrem Gemeindegebiet ansässigen Wahlberechtigten und die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten erheben sowie die Wahlberechtigten den Beitragsgruppen gemäß § 29 Abs. 1 zuordnen. Alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands haben diese Teilwählerverzeichnisse zu erstellen und der Sitzgemeinde des Tourismusverbands binnen 14 Tagen ab Aufforderung durch die Sitzgemeinde zu übermitteln. Die Sitzgemeinde hat sodann ehestmöglich ein einheitliches Gesamtwählerverzeichnis zu erstellen und dieses dem Tourismusverband und allen Tourismusgemeinden des jeweiligen Tourismusverbands zu übermitteln. Alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands haben das Gesamtwählerverzeichnis für die Dauer von fünf Arbeitstagen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen, sodass bis zur Vollversammlung noch mindestens fünf Tage verbleiben.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeinde Einspruch erheben
1. | der Vorsitzende des Tourismusverbandes und | |||||||||
2. | jeder, der behauptet, zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder nicht aufgenommen oder einer falschen Beitragsgruppe zugeordnet worden zu sein. |
(5) Die Landesregierung hat über die Einsprüche unverzüglich zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
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