(1) Ein Mitglied der Tourismuskommission scheidet durch den Tod, durch Verzicht auf seine Zugehörigkeit zur Tourismuskommission oder durch Abberufung durch die entsendende Tourismusgemeinde aus. Der Verzicht und die Abberufung sind schriftlich zu erklären oder mitzuteilen und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter rechtswirksam.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Ein Mitglied der Tourismuskommission ist auf Antrag der Tourismuskommission oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zur Tourismuskommission als verlustig zu erklären, wenn
a) | ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit bzw. Entsendung verhindert hätte; | |||||||||
b) | es nach erfolgter Wahl oder Entsendung die Wählbarkeit bzw. die Voraussetzungen für die Entsendung verliert oder | |||||||||
c) | es seinen Aufgaben beharrlich nicht nachkommt. |
(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Tourismuskommissionsmitglied ist das nächstfolgende dem betreffenden Wahlvorschlag zuzurechnende Ersatzmitglied und bei den Mitgliedern gemäß § 13 Abs. 3 und 4 das namhaft gemachte Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.
(5) Scheiden mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder aus, so gilt die Tourismuskommission als aufgelöst. Der Vorsitzende hat die Neuwahl bzw. Neubestellung der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen. Mit der Wahl beginnt gemäß § 13 Abs. 1 eine neue Funktionsperiode.
(6) Die Tourismuskommission bleibt bis zur erfolgten Konstituierung der neuen Tourismuskommission im Amt.
(7) Die Landesregierung kann in der Geschäftsordnung für die Tourismusverbände festlegen, dass die Tourismuskommission für die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die Stellvertreterin/den Stellvertreter und die Finanzreferentin/den Finanzreferenten eine Aufwandsentschädigung und für die Mitglieder der Tourismuskommission ein Sitzungsgeld beschließen kann; deren Höhe ist ebenfalls in der Geschäftsordnung festzulegen. Soweit den genannten Funktionärinnen/Funktionären durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
0 Kommentare zu § 16 Stmk. TG 1992