Der Vollversammlung sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:
1. | Die Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission gemäß § 13 Abs. 2, | |||||||||
2. | die Beschlußfassung über die Anhebung bzw. Senkung des Interessentenbeitrages gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 4, | |||||||||
3. | die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden Darlehen 20 % der im Voranschlag vorgesehenen gesetzlichen Einnahmen übersteigt, | |||||||||
4. | die Kenntnisnahme des von der Tourismuskommission beschlossenen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, | |||||||||
5. | die Ermächtigung der Tourismuskommission zur Beschlußfassung über den Zusammenschluß zu einem Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 3 bzw. über den Beitritt zu einer Tourismusregion, | |||||||||
6. | die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 2 bei der ersten Vollversammlung eines neuen Tourismusverbands. |
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