(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung des Tourismus in der Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung,Steiermärkischer Tourismusförderungsfonds’ (im Folgenden,Fonds’ genannt).
(2) Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist von der Landesregierung zu verwalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
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