(1) Die Förderung erfolgt durch
1. | Gewährung von nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschüssen; diese werden unabhängig von der Art der gewählten Finanzierung gewährt oder | |||||||||
2. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
3. | Beteiligung an Förderungsaktionen von Förderungseinrichtungen des Bundes oder | |||||||||
4. | Gewährung von Förderungsbeiträgen, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsaktionen. |
(2) Die Gewährung der Förderung kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014
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