§ 18 Stmk. TG 1992 Vorsitzender, Vorsitzenderstellvertreter, Finanzreferent

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Tourismuskommission wählt in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreter und Finanzreferenten. Die konstituierende Sitzung ist vom an Jahren ältesten Mitglied der Tourismuskommission spätestens zwei Wochen nach der Wahl einzuberufen. Sofern nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission zur konstituierenden Sitzung erschienen sind, so ist die Tourismuskommission nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(2) Der Vorsitzende, Vorsitzenderstellvertreter und Finanzreferent sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen für sich hat. Ergibt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Bewerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden. Bei neuerlicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom an Jahren jüngsten Mitglied der Tourismuskommission zu ziehen ist.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband nach außen. Er leitet den Tourismusverband und führt den Vorsitz in der Vollversammlung und der Tourismuskommission.

(4) Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung und im Fall seines Ausscheidens bis zur Neuwahl eines neuen Vorsitzenden vom Vorsitzendenstellvertreter vertreten.

(5) Dem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Tourismusverbandes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003

In Kraft seit 01.03.2003 bis 31.12.9999
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