(1) In jenen Tourismusgemeinden, in denen höchstens 50 Tourismusinteressenten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 den Tourismusverband bilden, erfolgt die Wahl der Mitglieder in die Tourismuskommission nicht in Wahlvorschlagsgruppen (§ 14 Abs. 3), sondern aus der Vollversammlung in einem vereinfachten Wahlverfahren.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu seiner Gültigkeit die Namen von drei gesetzlichen und wählbaren Mitgliedern und ebenso drei Ersatzmitgliedern zu enthalten.
(3) Dieses vereinfachte Wahlverfahren gilt auch in Tourismusverbänden mit mehr als 50 gesetzlichen Mitgliedern für die Wahl einzelner Wahlvorschlagsgruppen, wenn die Wahl in diesen Wahlvorschlagsgruppen nicht oder nicht vollständig zustande kommt. Dabei ist auf die im § 13 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Tourismuskommission Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bestimmungen des § 14 gelten mit Ausnahme der Regelung über die Wahlvorschlagsgruppen sinngemäß.
(5) Wird für die Wahl der Tourismuskommission nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003
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