(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.
(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
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