§ 39f Stmk. TG 1992 Förderungsvoraussetzungen

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Förderung kann gewährt werden, wenn der Förderungswerber in der Lage ist, mit der Förderung das angegebene Projekt bestmöglich durchzuführen und damit den Förderungszweck zu erreichen. Hiezu sind sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen des Förderungswerbers zu berücksichtigen. Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können bis zum Abschluss des Verfahrens nicht gefördert werden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, bereits zugesagte Förderungen dann nicht auszubezahlen, wenn über das Vermögen des Förderungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003

In Kraft seit 01.03.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39f Stmk. TG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39f Stmk. TG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39f Stmk. TG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39f Stmk. TG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39f Stmk. TG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 39e Stmk. TG 1992
§ 39g Stmk. TG 1992