§ 39f Stmk. TG 1992 Förderungsvoraussetzungen

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Förderung kann gewährt werden, wenn der Förderungswerber in der Lage ist, mit der Förderung das angegebene Projekt bestmöglich durchzuführen und damit den Förderungszweck zu erreichen. Hiezu sind sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen des Förderungswerbers zu berücksichtigen. Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können bis zum Abschluss des Verfahrens nicht gefördert werden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, bereits zugesagte Förderungen dann nicht auszubezahlen, wenn über das Vermögen des Förderungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003

In Kraft seit 01.03.2003 bis 31.12.9999
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