(1) Die Landesregierung hat die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus alle sieben Jahre festzustellen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 einzustufen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.
(2) Die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus ist an folgenden Maßzahlen zu messen:
1. | siebenjähriger Durchschnittswert der Zahl der Nächtigungen von Touristen in der Gemeinde (Nächtigungszahl) | |||||||||
2. | Anteil an der Nächtigungszahl (Z. 1) pro Einwohner dieser Gemeinde (Nächtigungsintensität); | |||||||||
3. | Anteil des gesamten steuerpflichtigen Umsatzes aller Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe pro Einwohner in der Gemeinde (spezifischer Tourismusumsatz). |
(3) Der siebenjährige Durchschnittswert gemäß Z 1 ist aus der Zahl der Nächtigungen jener sieben aufeinanderfolgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorzunehmen ist, unmittelbar vorangegangen sind. Die Zahl der Einwohner gemäß Z 2 und Z 3 bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze der Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe einer Gemeinde (Z. 3) ist die jeweils letzte Umsatzsteuerstatistik des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen.
(4) Die Landesregierung hat die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z 3 aller Gemeinden und die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 der steiermärkischen Berichtsgemeinden gemäß § 2 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu ermitteln, nach ihrer Größe zu ordnen und sodann die genau in der Mitte liegenden Werte (Mediane) festzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012
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