§ 9 Stmk. TG 1992

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern gemäß § 8. Gesetzliche Mitglieder (§ 8 Abs. 1) und freiwillige Mitglieder (§ 8 Abs. 2) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder (§ 8 Abs. 3) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern gemäß Paragraph 8, Gesetzliche Mitglieder (Paragraph 8, Absatz eins,) und freiwillige Mitglieder (Paragraph 8, Absatz 2,) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder (Paragraph 8, Absatz 3,) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.
  2. (2)Absatz 2Die Vollversammlung wird von der/vom Vorsitzenden des Tourismusverbands einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Weg und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnung und gegebenenfalls die zu wählenden Tourismuskommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gleichzeitig ist die Einberufung auf der Homepage des Tourismusverbands unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu veröffentlichen.“
  3. (3)Absatz 3Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 und 2 anwesend ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel dieser Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung entsprechend den Vorschriften des Absatz 2, erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 anwesend ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel dieser Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
  4. (4)Absatz 4Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung über eine Änderung der Interessentenbeiträge können nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung über die Aufnahme eines Darlehens nach § 12 Z 3 darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung über eine Änderung der Interessentenbeiträge können nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung über die Aufnahme eines Darlehens nach Paragraph 12, Ziffer 3, darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt.Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (Paragraph 8, Absatz eins und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt.
  6. (6)Absatz 6(Anm.: entfallen) Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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