§ 39i Stmk. TG 1992 Widmungsgemäße Verwendung

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Förderungen gemäß § 39g, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.

(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung und durch den Landesrechnungshof erforderliche Unterstützung zu gewähren und Information zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003

In Kraft seit 01.03.2003 bis 31.12.9999
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