§ 30 Stmk. TG 1992 Bewertungsbeirat

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Vor Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 29 Abs. 1 hat die Landesregierung ein Gutachten eines Fachbeirates (Bewertungsbeirat) einzuholen. Der Entwurf des Gutachtens ist den gesetzlichen Interessenvertretungen zur Stellungnahme innerhalb von acht Wochen zu übermitteln. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem Bewertungsbeirat vor der endgültigen Beschlußfassung über das Gutachten vorzulegen. Das Gutachten des Bewertungsbeirates ist sodann von der Landesregierung den gesetzlichen Interessenvertretungen vor Erlassung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 29 Abs. 1 zur abschließenden Stellungnahme zu übermitteln.

(2) Der Bewertungsbeirat wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet und besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt werden, sofern sie ihrer Ernennung zustimmen. Zu Mitgliedern des Bewertungsbeirates sollen Sachverständige auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft (z. B. Universitätslehrer, Wirtschaftstreuhänder, Branchensachverständige u. dgl.) ernannt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu ernennen. Der Wirtschaftskammer Steiermark steht ein Vorschlagsrecht für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu. Vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung sind zwei Vertreter – je einer aus der für Angelegenheiten des Tourismus und der Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – den Sitzungen des Bewertungsbeirates beizuziehen.

(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Bestellungen für einzelne Mitglieder, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder auf ihren Antrag abberufen worden sind, erfolgen auf die jeweils restliche Funktionsperiode. Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Der Bewertungsbeirat wird zur konstituierenden Sitzung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung einberufen. Der Bewertungsbeirat erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zweier weiterer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. Diese wird von der Landesregierung durch Verordnung für jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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