Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsNatürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2)Absatz 2Juristische Personen, Personengesellschaften sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) auszuüben.
(3)Absatz 3Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
(4)Absatz 4Physisch beeinträchtigte Personen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(5)Absatz 5Als physisch beeinträchtigt gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(6)Absatz 6Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit einer Geleitperson ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.
(7)Absatz 7Wahllokale sollen nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar und Wahlzellen rollstuhlgerecht gestaltet sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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