§ 39h Stmk. TG 1992 Durchführung der Förderung

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Überprüfung und Beurteilung der Förderungswürdigkeit sowie der Durchführbarkeit des Projektes erforderlich sind.

(2) Die Förderung hat in Übereinstimmung mit den Förderungsrichtlinien und Förderungsprogrammen zu erfolgen, welche von der Landesregierung zu erlassen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003

In Kraft seit 01.03.2003 bis 31.12.9999
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