1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 2 SchVG Aufgaben der überschulischen Schülervertretungen
- (1)Absatz einsDer Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Berufsschulen und der Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes gegenüber der Bildungsdirektion, sonstigen Behörden und dem Landtag. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten, die Schülermitverwaltung (§ 58 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit der Zentrallehranstaltenschülervertretung.Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der Berufsschulen und der Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden Landes gegenüber der Bildungsdirektion, sonstigen Behörden und dem Landtag. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten, die Schülermitverwaltung (Paragraph 58, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung) und die Zuständigkeit der Zentrallehranstaltenschülervertretung.
- (2)Absatz 2Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).Der Bundesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen und die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landes hinausgehen, die Vertretung der Interessen der Schüler der im Absatz eins, genannten Schulen gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen. Davon unberührt bleiben die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Schülermitverwaltung (Paragraph 58, SchUG).
- (3)Absatz 3Der Zentrallehranstaltenschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden sowie gesetzlichen Interessenvertretungen, unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).Der Zentrallehranstaltenschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule gegenüber Behörden sowie gesetzlichen Interessenvertretungen, unbeschadet der Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schülermitverwaltung (Paragraph 58, SchUG).
- (4)Absatz 4Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Abs. 1 bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (§ 58 SchUG).Darüber hinaus obliegt den Schülervertretungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Absatz eins bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten der Schülermitverwaltung (Paragraph 58, SchUG).
- (5)Absatz 5Ausgenommen vom Aufgabenbereich der Schülervertretungen ist die Beratung von Angelegenheiten, die Belange der Schüler der Schulen für Berufstätige betreffen.
Erfüllung der Aufgaben
§ 3 SchVG Erfüllung der Aufgaben
- (1)Absatz einsIm Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:Im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 2, übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:
- 1.Ziffer einsBeratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;
- 2.Ziffer 2Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;
- 3.Ziffer 3Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;
- 4.Ziffer 4Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;
- 5.Ziffer 5Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;
- 6.Ziffer 6Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;
- 7.Ziffer 7Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;
- 8.Ziffer 8Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;
- 9.Ziffer 9Vorbringen von Anliegen und Beschwerden;
- 10.Ziffer 10Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.
- (2)Absatz 2Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.
§ 4 SchVG
- (1)Absatz einsDie Schülervertretungen sind berechtigt, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 1 bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) notwendigen Kontakte mit Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.Die Schülervertretungen sind berechtigt, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph 2, Absatz eins bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) notwendigen Kontakte mit Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.
- (2)Absatz 2Der Landesschülervertretung ist auf Eingaben, Vorschläge, Anregungen und Beschwerden an die Bildungsdirektion von diesem innerhalb von vier Wochen schriftlich zu antworten.
- (3)Absatz 3Die Landesschülervertretung ist von der Bildungsdirektion über Rechtsvorschriften und deren Änderungen insoweit unverzüglich zu informieren, als diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) eine Voraussetzung bilden. Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen, die vom Landesschulrat oder in dessen Auftrag durchgeführt wurden.Die Landesschülervertretung ist von der Bildungsdirektion über Rechtsvorschriften und deren Änderungen insoweit unverzüglich zu informieren, als diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) eine Voraussetzung bilden. Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen, die vom Landesschulrat oder in dessen Auftrag durchgeführt wurden.
- (4)Absatz 4Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit der Maßgabe, daß zur Beantwortung und zur Information das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verpflichtet ist.Die Absatz 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit der Maßgabe, daß zur Beantwortung und zur Information das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verpflichtet ist.
2. Abschnitt - Mitgliedschaft zu einer Landesschülervertretung
§ 6 SchVG Zusammensetzung einer Landesschülervertretung
- (1)Absatz einsEiner Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
- 1.Ziffer einsBereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
- 2.Ziffer 2Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
- 3.Ziffer 3Bereich der Berufsschulen.
- (2)Absatz 2Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.
§ 7 SchVG Bestellungsweise und Funktionsdauer
- (1)Absatz einsDie Mitglieder und die gleiche Anzahl an Ersatzmitgliedern einer Landesschülervertretung sind getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen an einem Schultag in der Zeit von Donnerstag der vorletzten Woche bis Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres zu wählen.Die Mitglieder und die gleiche Anzahl an Ersatzmitgliedern einer Landesschülervertretung sind getrennt nach den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen an einem Schultag in der Zeit von Donnerstag der vorletzten Woche bis Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres zu wählen.
- (2)Absatz 2Die Funktionsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt grundsätzlich ein Schuljahr. Sie beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl folgenden Schuljahres.
- (3)Absatz 3Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches (§ 33 SchUG). Im letztgenannten Fall bei einem Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den Schulartbereich (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3) oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 33, SchUG). Im letztgenannten Fall bei einem Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den Schulartbereich (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3) oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.
- (4)Absatz 4Für Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Funktionsdauer während des Schuljahres endet, rücken die Gewählten des betreffenden Schulartbereiches nach der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 16) für die restliche Funktionsdauer auf. Vorübergehend verhinderte Mitglieder einer Landesschülervertretung werden durch von ihnen bestimmte Ersatzmitglieder des betreffenden Schulartbereiches (§ 16) vertreten. Vorübergehend verhinderte Mitglieder der Bundesschülervertretung werden durch den jeweiligen Landesschulsprecherstellvertreter (§ 19 Abs. 1) vertreten; der Bundesschulsprecher wird durch einen von ihm bezeichneten Stellvertreter (§ 22) vertreten.Für Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Funktionsdauer während des Schuljahres endet, rücken die Gewählten des betreffenden Schulartbereiches nach der Reihenfolge ihrer Wahl (Paragraph 16,) für die restliche Funktionsdauer auf. Vorübergehend verhinderte Mitglieder einer Landesschülervertretung werden durch von ihnen bestimmte Ersatzmitglieder des betreffenden Schulartbereiches (Paragraph 16,) vertreten. Vorübergehend verhinderte Mitglieder der Bundesschülervertretung werden durch den jeweiligen Landesschulsprecherstellvertreter (Paragraph 19, Absatz eins,) vertreten; der Bundesschulsprecher wird durch einen von ihm bezeichneten Stellvertreter (Paragraph 22,) vertreten.
§ 8 SchVG Wahlrecht
- (1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle Schulsprecher (§ 59 SchUG) aus den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, und zwar jeweils für den Schulartbereich, dem sie als Schulsprecher angehören. Im Verhinderungsfall eines Schulsprechers ist sein Stellvertreter wahlberechtigt, an ganzjährigen Berufsschulen der Tagessprecher des jeweiligen Wahltages, sofern der Verhinderte dies schriftlich bestätigt; diese Bestätigung ist vom Schulleiter zu beglaubigen. Ist der verhinderte Wahlberechtigte dazu nicht imstande, hat der Schulleiter den Verhinderungsfall schriftlich zu bestätigen.Wahlberechtigt sind alle Schulsprecher (Paragraph 59, SchUG) aus den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen, und zwar jeweils für den Schulartbereich, dem sie als Schulsprecher angehören. Im Verhinderungsfall eines Schulsprechers ist sein Stellvertreter wahlberechtigt, an ganzjährigen Berufsschulen der Tagessprecher des jeweiligen Wahltages, sofern der Verhinderte dies schriftlich bestätigt; diese Bestätigung ist vom Schulleiter zu beglaubigen. Ist der verhinderte Wahlberechtigte dazu nicht imstande, hat der Schulleiter den Verhinderungsfall schriftlich zu bestätigen.
- (2)Absatz 2Wählbar sind für den betreffenden Schulartbereich
- 1.Ziffer einsdie Schulsprecher und deren Stellvertreter,
- 2.Ziffer 2an ganzjährigen Berufsschulen die Schulsprecher und die Tagessprecher und
- 3.Ziffer 3die Mitglieder, die einer Landes-, Bundes- oder Zentrallehranstaltenschülervertretung am Tag der Wahlausschreibung (§ 9 Abs. 1) angehören.die Mitglieder, die einer Landes-, Bundes- oder Zentrallehranstaltenschülervertretung am Tag der Wahlausschreibung (Paragraph 9, Absatz eins,) angehören.
§ 9 SchVG Wahlausschreibung; Verzeichnis der Wahlberechtigten und der Wählbaren
- (1)Absatz einsDie Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist von der Wahlkommission (§ 10 Abs. 1) unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben und den Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 1 erster Satz) so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens drei Wochen vor der Wahl zugestellt werden kann.Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist von der Wahlkommission (Paragraph 10, Absatz eins,) unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben und den Wahlberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens drei Wochen vor der Wahl zugestellt werden kann.
- (2)Absatz 2Die Wahlkommission hat ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 1 erster Satz) und Wählbaren (§ 8 Abs. 2) anzufertigen. Das Wahlverzeichnis ist, gerechnet vom Tag der Wahlausschreibung an, durch mindestens zwei Wochen bei der Bildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist es allen Schulen der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche zu übermitteln, die es gleichfalls durch den vorbezeichneten Zeitraum zur Einsicht aufzulegen haben.Die Wahlkommission hat ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung Wahlberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) und Wählbaren (Paragraph 8, Absatz 2,) anzufertigen. Das Wahlverzeichnis ist, gerechnet vom Tag der Wahlausschreibung an, durch mindestens zwei Wochen bei der Bildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist es allen Schulen der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereiche zu übermitteln, die es gleichfalls durch den vorbezeichneten Zeitraum zur Einsicht aufzulegen haben.
- (3)Absatz 3Gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte (§ 8 Abs. 1 erster Satz) und jeder Wählbare (§ 8 Abs. 2) während des Auflagezeitraumes bei der Wahlkommission Einwendungen erheben. Hierüber hat die Wahlkommission innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Auflagezeitraumes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein Widerspruch nicht zulässig. Berichtigungen des Wahlverzeichnisses sind in geeigneter Weise kundzumachen.Gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) und jeder Wählbare (Paragraph 8, Absatz 2,) während des Auflagezeitraumes bei der Wahlkommission Einwendungen erheben. Hierüber hat die Wahlkommission innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Auflagezeitraumes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein Widerspruch nicht zulässig. Berichtigungen des Wahlverzeichnisses sind in geeigneter Weise kundzumachen.
§ 10 SchVG Wahlkommission
- (1)Absatz einsZur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist bei der Bildungsdirektion eine Wahlkommission zu bilden.
- (2)Absatz 2Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der Beamten der Bildungsdirektion zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Die drei Landesschulsprecher (§ 19 Abs. 1) sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der Beamten der Bildungsdirektion zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu wählen. Die drei Landesschulsprecher (Paragraph 19, Absatz eins,) sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
- (3)Absatz 3Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Fall der Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.
§ 11 SchVG Wählerversammlung und Durchführung der Wahl
- (1)Absatz einsDie Wahlberechtigten und die Wählbaren für die Wahl der Landesschülervertretung haben das Recht, am Wahltag zu einer Wählerversammlung zusammenzutreten, um die Kandidaten für die Wahl besser kennenzulernen. Die Bildungsdirektion hat hiefür geeignete Räume zur Verfügung zu stellen und die Teilnahmeberechtigten von Ort und Zeit der Wählerversammlung zu verständigen.
- (2)Absatz 2Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung für bestimmte oder alle Schularten verfügen, daß die Stimmabgabe auch an der eigenen Schule und an einer anderen öffentlichen Berufsschule oder mittleren oder höheren Schule zulässig ist, wenn auf diese Weise eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Wahlverfahrens oder eine Erleichterung der Stimmabgabe erreicht wird; in dieser Verordnung ist auch die Frist für die Stimmabgabe festzulegen, die nicht länger als eine Woche sein darf.
§ 12 SchVG Stimmzettel, Wahlkuvert
- (1)Absatz einsGleichzeitig mit der Wahlausschreibung hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 1 erster Satz) einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zuzustellen.Gleichzeitig mit der Wahlausschreibung hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zuzustellen.
- (2)Absatz 2Stimmzettel und Wahlkuverts müssen zumindest für die einzelnen im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche die gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit aufweisen.Stimmzettel und Wahlkuverts müssen zumindest für die einzelnen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereiche die gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit aufweisen.
- (3)Absatz 3Auf dem Stimmzettel sind durch Druck oder sonstige Vervielfältigungen untereinander so viele Zeilen zu setzen und an der linken Seite mit so vielen arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Auf der rechten Seite jeder Zeile sind die Wahlpunkte anzugeben. Die Wahlpunkte haben in umgekehrter arithmetischer Reihenfolge zu den links eingesetzten Ziffern zu stehen. Die Mitte jeder Zeile ist für die Ausfüllung durch den Wähler freizuhalten.
§ 13 SchVG Ausfüllen und Wertung des Stimmzettels
- (1)Absatz einsVon den Wahlberechtigten sind auf dem Stimmzettel untereinander so viele Namen (Familien- und Vorname) zu verzeichnen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche zu wählen sind. Hiebei hat ein getrenntes Verzeichnen nach Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu unterbleiben. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger Namen, so wird deshalb seine Gültigkeit nicht beeinträchtigt.Von den Wahlberechtigten sind auf dem Stimmzettel untereinander so viele Namen (Familien- und Vorname) zu verzeichnen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereiche zu wählen sind. Hiebei hat ein getrenntes Verzeichnen nach Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu unterbleiben. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind, so sind die über diese Zahl im Stimmzettel eingesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Enthält er weniger Namen, so wird deshalb seine Gültigkeit nicht beeinträchtigt.
- (2)Absatz 2Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle Gereihte erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Der an zweiter und weiterer Stelle Gereihte erhält jeweils um einen Wahlpunkt weniger.
- (3)Absatz 3Ist derselbe Name auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten Zahl von Wahlpunkten zu berücksichtigen.
- (4)Absatz 4Stimmen, die auf einen nicht Wählbaren entfallen, sind ungültig.
§ 14 SchVG Ungültigkeit des Stimmzettels
- (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der von der Wahlkommission zugestellte Stimmzettel verwendet wurde oder wenn er durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, wem der Wähler seine Stimme geben wollte.
- (2)Absatz 2Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den von der Wahlkommission zugestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung eines Wählbaren angebracht werden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nur, wenn dadurch nicht mehr eindeutig hervorgeht, wem der Wähler seine Stimme geben wollte.
§ 15 SchVG Zählen und Verzeichnen der Wahlpunkte
- (1)Absatz einsDie Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Wahlverzeichnis (§ 9 Abs. 2) zu vermerken. Wurde ein Wahlberechtigter (§ 8 Abs. 1 erster Satz) durch eine zur Vertretung bei der Wahl berechtigte Person vertreten (§ 8 Abs. 2 zweiter Satz), ist dies im Wahlverzeichnis zu vermerken.Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Wahlverzeichnis (Paragraph 9, Absatz 2,) zu vermerken. Wurde ein Wahlberechtigter (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) durch eine zur Vertretung bei der Wahl berechtigte Person vertreten (Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz), ist dies im Wahlverzeichnis zu vermerken.
- (2)Absatz 2Nach Schluß der Wahl hat die Wahlkommission die auf die einzelnen Wählbaren entfallenen Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ersichtlich zu machen.Nach Schluß der Wahl hat die Wahlkommission die auf die einzelnen Wählbaren entfallenen Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift (Paragraph 17, Absatz eins,) ersichtlich zu machen.
§ 16 SchVG Wertung der Wahlpunkte
- (1)Absatz einsVon den Wählbaren sind entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder die mit der höheren Zahl an Wahlpunkten als Mitglieder und die mit der niedrigeren Zahl an Wahlpunkten als Ersatzmitglieder einer Landesschülervertretung gewählt.
- (2)Absatz 2Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Wählbare als zu wählen sind als Mitglieder oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission (§ 10 Abs. 2) zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist. Wenn gewählte Ersatzmitglieder die gleiche Zahl an Wahlpunkten erreicht haben, so entscheidet in gleicher Weise das Los über die Reihenfolge des Eintretens für jene Mitglieder, deren Funktionsdauer während des Schuljahres beendet worden ist (§ 7 Abs. 4).Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Wählbare als zu wählen sind als Mitglieder oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission (Paragraph 10, Absatz 2,) zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist. Wenn gewählte Ersatzmitglieder die gleiche Zahl an Wahlpunkten erreicht haben, so entscheidet in gleicher Weise das Los über die Reihenfolge des Eintretens für jene Mitglieder, deren Funktionsdauer während des Schuljahres beendet worden ist (Paragraph 7, Absatz 4,).
§ 17 SchVG Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- (1)Absatz einsÜber den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen und mit der Wahlausschreibung, dem Wahlverzeichnis und den abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluß bei der Bildungsdirektion aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.
- (2)Absatz 2Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen. Darüber hinaus ist es dem Bildungsdirektor bekanntzugeben und in der Bildungsdirektion durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
- (3)Absatz 3Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses sind den Wahlberechtigten die Namen der Landesschulsprecher und deren Stellvertreter der betreffenden Landesschülervertretung bekanntzugeben.
§ 18 SchVG Anfechtung der Wahl
- (1)Absatz einsDie Wahl zu einer Landesschülervertretung kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab der Kundmachung der Wahl durch den Bildungsdirektor bei der Bildungsdirektion angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einwendungen gemäß § 9 Abs. 3 hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.Die Wahl zu einer Landesschülervertretung kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab der Kundmachung der Wahl durch den Bildungsdirektor bei der Bildungsdirektion angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einwendungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.
- (2)Absatz 2Über die Anfechtung entscheidet die Bildungsdirektion.
- (3)Absatz 3Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so weit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt worden sind und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
§ 19 SchVG Landesschulsprecher, Stellvertreter
- (1)Absatz einsJede Landesschülervertretung hat drei Landesschulsprecher und drei Stellvertreter. Landesschulsprecher sind, getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils höchsten Zahl an Wahlpunkten. Stellvertreter sind, getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten.Jede Landesschülervertretung hat drei Landesschulsprecher und drei Stellvertreter. Landesschulsprecher sind, getrennt nach den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils höchsten Zahl an Wahlpunkten. Stellvertreter sind, getrennt nach den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten.
- (2)Absatz 2Der Vorsitz in der Landesschülervertretung wechselt nach jeder internen Sitzung (§ 29) zwischen den Landesschulsprechern in der Reihenfolge der Höhe der auf sie entfallenen Zahl an Wahlpunkten. Diese Reihenfolge ist während der Funktionsdauer (§ 7 Abs. 2) unverändert beizubehalten.Der Vorsitz in der Landesschülervertretung wechselt nach jeder internen Sitzung (Paragraph 29,) zwischen den Landesschulsprechern in der Reihenfolge der Höhe der auf sie entfallenen Zahl an Wahlpunkten. Diese Reihenfolge ist während der Funktionsdauer (Paragraph 7, Absatz 2,) unverändert beizubehalten.
§ 20 SchVG Rücktritt des Landesschulsprechers, der Stellvertreter
- (1)Absatz einsDer Landesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall wird jenes Mitglied der Landesschülervertretung neuer Landesschulsprecher (Stellvertreter), das dem Schulartbereich des zurückgetretenen Landesschulsprechers (Stellvertreters) angehört und die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweist.Der Landesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (Paragraph 29,) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall wird jenes Mitglied der Landesschülervertretung neuer Landesschulsprecher (Stellvertreter), das dem Schulartbereich des zurückgetretenen Landesschulsprechers (Stellvertreters) angehört und die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweist.
- (2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 zurückgetretene Landesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Landesschülervertretung. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.Gemäß Absatz eins, zurückgetretene Landesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Landesschülervertretung. Paragraph 7, Absatz 3, ist anzuwenden.
3. Abschnitt - Mitgliedschaft zur Bundesschülervertretung
§ 21 SchVG Zusammensetzung der Bundesschülervertretung
§ 21.Paragraph 21, Der Bundesschülervertretung gehören 29 Mitglieder an, und zwar:
- 1.Ziffer einsdie neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
- 2.Ziffer 2die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung,
- 3.Ziffer 3die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der Berufsschulen und
- 4.Ziffer 4zwei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).
§ 22 SchVG Bundesschulsprecher, Stellvertreter
§ 22.Paragraph 22, Die Bundesschülervertretung hat in der ersten internen Sitzung (§ 29) aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Bundesschulsprecher) und getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, drei Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder zu Sitzungsbeginn anwesend, so können nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahlen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig. Bis zum Abschluß der Wahlen hat der Wahlvorsitzende auch den Sitzungsvorsitz. Die Bundesschülervertretung hat in der ersten internen Sitzung (Paragraph 29,) aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Bundesschulsprecher) und getrennt nach den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen, drei Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder zu Sitzungsbeginn anwesend, so können nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahlen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig. Bis zum Abschluß der Wahlen hat der Wahlvorsitzende auch den Sitzungsvorsitz.
§ 23 SchVG Rücktritt des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter
- (1)Absatz einsDer Bundesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall ist in derselben Sitzung die Neuwahl eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) durchzuführen. § 22 ist anzuwenden.Der Bundesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (Paragraph 29,) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall ist in derselben Sitzung die Neuwahl eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) durchzuführen. Paragraph 22, ist anzuwenden.
- (2)Absatz 2Einem Rücktritt nach Abs. 1 ist der Rücktritt eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) von der Funktion des Landesschulsprechers (Stellvertreters) oder das Ausscheiden aus der jeweiligen Landesschülervertretung oder der Zentrallehranstaltenschülervertretung gleichzuhalten. In diesem Fall ist in der nächsten internen Sitzung ein neuer Bundesschulsprecher (Stellvertreter) zu wählen. Für diese Wahl gilt § 22. Bis zur Neuwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) ist jenes Mitglied Bundesschulsprecher (Stellvertreter), das von dem Zurückgetretenen hiezu bestimmt wird; ist der Zurückgetretene hiezu nicht imstande, folgt jenes Mitglied der Bundesschülervertretung, das dem Schulartbereich des Zurückgetretenen angehört und die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweist.Einem Rücktritt nach Absatz eins, ist der Rücktritt eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) von der Funktion des Landesschulsprechers (Stellvertreters) oder das Ausscheiden aus der jeweiligen Landesschülervertretung oder der Zentrallehranstaltenschülervertretung gleichzuhalten. In diesem Fall ist in der nächsten internen Sitzung ein neuer Bundesschulsprecher (Stellvertreter) zu wählen. Für diese Wahl gilt Paragraph 22, Bis zur Neuwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) ist jenes Mitglied Bundesschulsprecher (Stellvertreter), das von dem Zurückgetretenen hiezu bestimmt wird; ist der Zurückgetretene hiezu nicht imstande, folgt jenes Mitglied der Bundesschülervertretung, das dem Schulartbereich des Zurückgetretenen angehört und die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweist.
- (3)Absatz 3Gemäß Abs. 1 oder 2 zurückgetretene Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung. § 7 Abs. 3 und § 20 sind anzuwenden.Gemäß Absatz eins, oder 2 zurückgetretene Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung. Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 20, sind anzuwenden.
§ 24 SchVG Abwahl des Bundesschulsprechers, der Stellvertreter
- (1)Absatz einsZur Abwahl des Bundesschulsprechers ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung binnen zwei Wochen ab der Antragstellung eine interne Sitzung einzuberufen (§ 30 Abs. 2). Diese interne Sitzung hat binnen weiterer zwei Wochen stattzufinden. Unterbleibt die Einberufung dieser Sitzung, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung eine interne Sitzung zur Abwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) einzuberufen, welche innerhalb weiterer zwei Wochen stattzufinden hat.Zur Abwahl des Bundesschulsprechers ist auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung binnen zwei Wochen ab der Antragstellung eine interne Sitzung einzuberufen (Paragraph 30, Absatz 2,). Diese interne Sitzung hat binnen weiterer zwei Wochen stattzufinden. Unterbleibt die Einberufung dieser Sitzung, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Bundesschülervertretung eine interne Sitzung zur Abwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) einzuberufen, welche innerhalb weiterer zwei Wochen stattzufinden hat.
- (2)Absatz 2Auf eine beabsichtigte Abwahl eines Stellvertreters ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Antragstellung nur Mitglieder der Bundesschülervertretung berechtigt sind, die dem Schulartbereich des Abzuwählenden angehören.Auf eine beabsichtigte Abwahl eines Stellvertreters ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Antragstellung nur Mitglieder der Bundesschülervertretung berechtigt sind, die dem Schulartbereich des Abzuwählenden angehören.
- (3)Absatz 3Für die Abwahl des Bundesschulsprechers ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesschülervertretung und eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- (4)Absatz 4Für die Abwahl eines Stellvertreters ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Bundesschülervertretung des jeweiligen Schulartbereiches und eine einfache Mehrheit der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Abwahl stimmberechtigt sind nur Mitglieder der Bundesschülervertretung, die dem Schulartbereich des Abzuwählenden angehören.
- (5)Absatz 5Abgewählte Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.Abgewählte Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung. Paragraph 7, Absatz 3, ist anzuwenden.
4. Abschnitt - Mitgliedschaft zur Zentrallehranstaltenschülervertretung
§ 25 SchVG Zusammensetzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung
§ 25.Paragraph 25, Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören vier Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).
§ 26 SchVG Funktionsdauer
§ 26.Paragraph 26, Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt und durch Beendigung des Schulbesuches (§ 33 SchUG). Im letztgenannten Fall durch einen Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den bisherigen Schulartbereich (§ 25) verläßt oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer. Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt und durch Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 33, SchUG). Im letztgenannten Fall durch einen Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den bisherigen Schulartbereich (Paragraph 25,) verläßt oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.
§ 27 SchVG Anwendung von Bestimmungen des 2. Abschnitts
- (1)Absatz eins§ 7 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 bis 18 sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche die im § 25 genannten Schulartbereiche, an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (jedoch in den §§ 11 Abs. 2 und 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), an die Stelle des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie an die Stelle der Bildungsdirektion und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4 und die Paragraphen 8 bis 18 sowie Paragraph 20, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereiche die im Paragraph 25, genannten Schulartbereiche, an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (jedoch in den Paragraphen 11, Absatz 2 und 18 Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), an die Stelle des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie an die Stelle der Bildungsdirektion und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.
- (2)Absatz 2§ 11 Abs. 2 ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der persönlichen Stimmabgabe die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post tritt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle erforderlichen Vorkehrungen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu treffen hat. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat überdies durch Verordnung eine Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Verordnungen zur Festlegung der Frist für die Stimmabgabe sind durch Anschlag an den betreffenden Schulen kundzumachen und treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.Paragraph 11, Absatz 2, ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der persönlichen Stimmabgabe die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post tritt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle erforderlichen Vorkehrungen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu treffen hat. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat überdies durch Verordnung eine Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Verordnungen zur Festlegung der Frist für die Stimmabgabe sind durch Anschlag an den betreffenden Schulen kundzumachen und treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.
§ 28 SchVG Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter
§ 28.Paragraph 28, Die Zentrallehranstaltenschülervertretung hat zu Beginn der ersten internen Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Zentrallehranstaltensprecher) und dessen Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der Wahlberechtigten zu Sitzungsbeginn anwesend, so kann nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahl bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich (§ 25) anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig. Die Zentrallehranstaltenschülervertretung hat zu Beginn der ersten internen Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Zentrallehranstaltensprecher) und dessen Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der Wahlberechtigten zu Sitzungsbeginn anwesend, so kann nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahl bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich (Paragraph 25,) anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig.
5. Abschnitt - Verfahren der Schülervertretungen
§ 29 SchVG Beratungen
- (1)Absatz einsDie Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen, in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden und im Rahmen von Schülerparlamenten zu beraten und zu erfüllen.Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) in internen Sitzungen, in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden und im Rahmen von Schülerparlamenten zu beraten und zu erfüllen.
- (2)Absatz 2Die Schülervertretungen können durch Beschluß (§ 33) im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Erledigung einzelner Angelegenheiten, die nur jeweils eine Schulart betreffen, spezifischen Bereichsausschüssen übertragen. Über die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist in den internen Sitzungen der jeweiligen Schülervertretung zu berichten.Die Schülervertretungen können durch Beschluß (Paragraph 33,) im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Erledigung einzelner Angelegenheiten, die nur jeweils eine Schulart betreffen, spezifischen Bereichsausschüssen übertragen. Über die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist in den internen Sitzungen der jeweiligen Schülervertretung zu berichten.
- (3)Absatz 3Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 30 SchVG Einberufung von Sitzungen
- (1)Absatz einsDie erste interne Sitzung einer Landesschülervertretung ist vom Bildungsdirektor bis spätestens 20. September des jeweiligen Schuljahres einzuberufen. Die erste interne Sitzung der Bundesschülervertretung und die erste interne Sitzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.
- (2)Absatz 2Interne Sitzungen einer Schülervertretung sind von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, nach Bedarf, unter Bekanntgabe des Tagungsortes, des Tagungszeitpunktes und der Tagesordnung einzuberufen. Eine Sitzung, mit Ausnahme der ersten internen Sitzung, ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
- (3)Absatz 3In einem Schuljahr sind höchstens vier gemeinsame Sitzungen einer Landesschülervertretung mit Vertretern der Bildungsdirektion vom Bildungsdirektor, höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Bundesschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind mit der Einberufung bekanntzugeben.
§ 30a SchVG Schülerparlament
- (1)Absatz einsEin Mal pro Schuljahr hat der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin das Schülerparlament einzuberufen. Dem Schülerparlament gehören die Mitglieder der Landesschülervertretungen und der Zentrallehranstaltenschülervertretung an. Der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin führt den Vorsitz.
- (2)Absatz 2Mit Beschluss (§ 33) können die Landesschülervertretungen und die Zentrallehranstaltenschülervertretung vorsehen, dass vorübergehend verhinderte Mitglieder im Schülerparlament durch für die jeweilige Schülervertretung wählbare Schülervertreter (§ 8 Abs. 2) vertreten werden.Mit Beschluss (Paragraph 33,) können die Landesschülervertretungen und die Zentrallehranstaltenschülervertretung vorsehen, dass vorübergehend verhinderte Mitglieder im Schülerparlament durch für die jeweilige Schülervertretung wählbare Schülervertreter (Paragraph 8, Absatz 2,) vertreten werden.
- (3)Absatz 3Dem Schülerparlament obliegt die Beratung des Bundesschulsprechers oder der Bundesschulsprecherin in allen Angelegenheiten der überschulischen Interessenvertretung von allgemeiner Bedeutung.
§ 31 SchVG Leitung der Sitzungen
- (1)Absatz einsDie internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
- (2)Absatz 2Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Bildungsdirektor oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten der Bildungsdirektion, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geleitet.
§ 32 SchVG Niederschrift
§ 32.Paragraph 32, Über jede interne und jede gemeinsame Sitzung und über Sitzungen der Bereichsausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das den Gang und das Ergebnis der Beratungen festzuhalten hat. Der Schriftführer ist vor Beginn jeder Sitzung vom Vorsitzenden zu bestimmen.
§ 33 SchVG Beschlußfassung
- (1)Absatz einsEine Schülervertretung ist im Rahmen ihrer internen Sitzungen beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Nach dem Verstreichen einer Stunde ab Sitzungsbeginn genügt für das Zustandekommen eines Beschlusses die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder, wenn mindestens je ein Mitglied aus jedem Schulartbereich anwesend ist sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- (2)Absatz 2Auf die Beschlußfassung in Bereichsausschüssen ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.Auf die Beschlußfassung in Bereichsausschüssen ist Absatz eins, erster und zweiter Satz anzuwenden.
§ 33a SchVG Berichtswesen
§ 33a.Paragraph 33 a, Die Bundesschülervertretung kann jährlich einen Tätigkeitsbericht erstellen und diesen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die Beschlüsse der Bundesschülervertretung, die Ergebnisse des Schülerparlaments und sonstige Tätigkeiten der überschulischen Schülervertretung darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch die Bundeschülervertretung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 34 SchVG Einladung von Sachverständigen und Beobachtern
- (1)Absatz einsZu den einzelnen internen und gemeinsamen Sitzungen einer Schülervertretung sowie zu den Bereichsausschüssen können Sachverständige, die einer Schülervertretung als Mitglied nicht angehören, eingeladen werden, wenn dies im Hinblick auf den Beratungsgegenstand zweckmäßig ist, die Finanzierung sichergestellt ist und die Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Über die Einladung von Sachverständigen entscheidet der jeweilige Vorsitzende.
- (2)Absatz 2Soll ein Vertreter von Jugendorganisationen als Sachverständiger eingeladen werden, so hat dies die betreffende Schülervertretung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
- (3)Absatz 3Zu gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung kann der Bildungsdirektor zwei Vertreter der Fachausschüsse bei der Bildungsdirektion, zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.
- (4)Absatz 4Zu gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwei Vertreter der Zentralausschüsse beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.
§ 35 SchVG Ehrenamt
- (1)Absatz einsDie Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schülervertretungen sowie die allenfalls beigezogenen Sachverständigen und Beobachter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- (2)Absatz 2Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schülervertretungen haben Anspruch auf Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, gemäß der Gebührenstufe 1. Die Nächtigungsgebühr entfällt bei amtlicher Beistellung unentgeltlicher Unterkunft.Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schülervertretungen haben Anspruch auf Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, gemäß der Gebührenstufe 1. Die Nächtigungsgebühr entfällt bei amtlicher Beistellung unentgeltlicher Unterkunft.
§ 36 SchVG Geschäftsordnung
§ 36.Paragraph 36, Jede Schülervertretung hat unter Anwendung des § 33 eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Schülervertretung und der Bereichsausschüsse zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung der Bundesschülervertretung hat auch die Geschäftsführung des Schülerparlaments zu regeln. Jede Schülervertretung hat unter Anwendung des Paragraph 33, eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Schülervertretung und der Bereichsausschüsse zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung der Bundesschülervertretung hat auch die Geschäftsführung des Schülerparlaments zu regeln.
§ 37 SchVG Personal- und Sachaufwand
§ 37.Paragraph 37, Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Bildungsdirektionen bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
6. Abschnitt - Inkrafttreten und Vollziehung
§ 38 SchVG
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft.
- (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
- (3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 56/1981 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1981, außer Kraft.
- (4)Absatz 4§ 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4, § 37, die Überschrift des § 38 und § 39 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz eins und 3, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 37,, die Überschrift des Paragraph 38 und Paragraph 39, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.
- (5)Absatz 5Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
- 1.Ziffer eins§ 1 (in der Fassung der Z 2), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 4) und 2, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 2) und Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Z 2), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 2), § 34 Abs. 4 und § 37 (in der Fassung der Z 2) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph eins, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 2, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 4,) und 2, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 2,) und Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz eins und 3 (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 31, Absatz 2, (in der Fassung der Ziffer 2,), Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 37, (in der Fassung der Ziffer 2,) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 1 (in der Fassung der Z 1), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 3) und 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 9 und 15), § 30 Abs. 1 (in der Fassung der Z 11) und 3 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 34 Abs. 3 und § 37 (in der Fassung der Z 16) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph eins, (in der Fassung der Ziffer eins,), Paragraph 2, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 3,) und 3, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 9 und 15), Paragraph 30, Absatz eins, (in der Fassung der Ziffer 11,) und 3 (in der Fassung der Ziffer 9 und 11), Paragraph 31, Absatz 2, (in der Fassung der Ziffer 9 und 11), Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 37, (in der Fassung der Ziffer 16,) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
- (6)Absatz 6Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
- 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 1, § 29, § 30a samt Überschrift, § 33a samt Überschrift und § 36 treten mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 29,, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 33 a, samt Überschrift und Paragraph 36, treten mit 1. September 2018 in Kraft;
- 2.Ziffer 2§ 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 21, § 24 Abs. 1, § 25, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37 sowie § 39 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25,, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 37, sowie Paragraph 39, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 39 SchVG Vollziehung
§ 39.Paragraph 39, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.