§ 25 SchVG

SchVG - Schülervertretungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Zentrallehranstaltenschülervertretung gehören vier Mitglieder an, und zwar zwei Mitglieder aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der Forstfachschulen).

In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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