(1) Die Wahl zu einer Landesschülervertretung kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab der Kundmachung der Wahl durch den Bildungsdirektor bei der Bildungsdirektion angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einwendungen gemäß § 9 Abs. 3 hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.
(2) Über die Anfechtung entscheidet die Bildungsdirektion.
(3) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so weit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt worden sind und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
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