§ 26 SchVG Funktionsdauer

SchVG - Schülervertretungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt und durch Beendigung des Schulbesuches (§ 33 SchUG). Im letztgenannten Fall durch einen Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den bisherigen Schulartbereich (§ 25) verläßt oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.

In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
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