Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZu den einzelnen internen und gemeinsamen Sitzungen einer Schülervertretung sowie zu den Bereichsausschüssen können Sachverständige, die einer Schülervertretung als Mitglied nicht angehören, eingeladen werden, wenn dies im Hinblick auf den Beratungsgegenstand zweckmäßig ist, die Finanzierung sichergestellt ist und die Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Über die Einladung von Sachverständigen entscheidet der jeweilige Vorsitzende.
(2)Absatz 2Soll ein Vertreter von Jugendorganisationen als Sachverständiger eingeladen werden, so hat dies die betreffende Schülervertretung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(3)Absatz 3Zu gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung kann der Bildungsdirektor zwei Vertreter der Fachausschüsse bei der Bildungsdirektion, zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.
(4)Absatz 4Zu gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwei Vertreter der Zentralausschüsse beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 SchVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 SchVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 SchVG