§ 34 SchVG

SchVG - Schülervertretungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Zu den einzelnen internen und gemeinsamen Sitzungen einer Schülervertretung sowie zu den Bereichsausschüssen können Sachverständige, die einer Schülervertretung als Mitglied nicht angehören, eingeladen werden, wenn dies im Hinblick auf den Beratungsgegenstand zweckmäßig ist, die Finanzierung sichergestellt ist und die Kosten dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Über die Einladung von Sachverständigen entscheidet der jeweilige Vorsitzende.

(2) Soll ein Vertreter von Jugendorganisationen als Sachverständiger eingeladen werden, so hat dies die betreffende Schülervertretung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

(3) Zu gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung kann der Bildungsdirektor zwei Vertreter der Fachausschüsse bei der Bildungsdirektion, zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.

(4) Zu gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwei Vertreter der Zentralausschüsse beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zwei Vertreter von repräsentativen Jugendorganisationen und zwei Vertreter von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen als Beobachter einladen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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