§ 30 SchVG

SchVG - Schülervertretungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Die erste interne Sitzung einer Landesschülervertretung ist vom Bildungsdirektor bis spätestens 20. September des jeweiligen Schuljahres einzuberufen. Die erste interne Sitzung der Bundesschülervertretung und die erste interne Sitzung der Zentrallehranstaltenschülervertretung sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis zum 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.

(2) Interne Sitzungen einer Schülervertretung sind von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, nach Bedarf, unter Bekanntgabe des Tagungsortes, des Tagungszeitpunktes und der Tagesordnung einzuberufen. Eine Sitzung, mit Ausnahme der ersten internen Sitzung, ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes wenigstens von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(3) In einem Schuljahr sind höchstens vier gemeinsame Sitzungen einer Landesschülervertretung mit Vertretern der Bildungsdirektion vom Bildungsdirektor, höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und höchstens vier gemeinsame Sitzungen der Bundesschülervertretung mit Vertretern des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind mit der Einberufung bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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