§ 35 SchVG

SchVG - Schülervertretungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schülervertretungen sowie die allenfalls beigezogenen Sachverständigen und Beobachter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Schülervertretungen haben Anspruch auf Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, gemäß der Gebührenstufe 1. Die Nächtigungsgebühr entfällt bei amtlicher Beistellung unentgeltlicher Unterkunft.

In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
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