Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Mitglieder der Schülervertretungen, Funktionsträger und deren Stellvertreter führen die ihrer Stellung entsprechende Bezeichnung. Schülerinnen führen diese Bezeichnungen in weiblicher Form.
In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 SchVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 SchVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 SchVG