§ 1 SchVG Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

SchVG - Schülervertretungengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 SchVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 SchVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 1 SchVG


Entscheidungen zu § 1 SchVG

13

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 SchVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 SchVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 SchVG