§ 1 SchVG Errichtung von überschulischen Schülervertretungen

SchVG - Schülervertretungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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