Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder und die gleiche Anzahl an Ersatzmitgliedern einer Landesschülervertretung sind getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen an einem Schultag in der Zeit von Donnerstag der vorletzten Woche bis Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres zu wählen.Die Mitglieder und die gleiche Anzahl an Ersatzmitgliedern einer Landesschülervertretung sind getrennt nach den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen an einem Schultag in der Zeit von Donnerstag der vorletzten Woche bis Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres zu wählen.
(2)Absatz 2Die Funktionsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt grundsätzlich ein Schuljahr. Sie beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl folgenden Schuljahres.
(3)Absatz 3Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches (§ 33 SchUG). Im letztgenannten Fall bei einem Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den Schulartbereich (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3) oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches (Paragraph 33, SchUG). Im letztgenannten Fall bei einem Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den Schulartbereich (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3) oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.
(4)Absatz 4Für Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Funktionsdauer während des Schuljahres endet, rücken die Gewählten des betreffenden Schulartbereiches nach der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 16) für die restliche Funktionsdauer auf. Vorübergehend verhinderte Mitglieder einer Landesschülervertretung werden durch von ihnen bestimmte Ersatzmitglieder des betreffenden Schulartbereiches (§ 16) vertreten. Vorübergehend verhinderte Mitglieder der Bundesschülervertretung werden durch den jeweiligen Landesschulsprecherstellvertreter (§ 19 Abs. 1) vertreten; der Bundesschulsprecher wird durch einen von ihm bezeichneten Stellvertreter (§ 22) vertreten.Für Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Funktionsdauer während des Schuljahres endet, rücken die Gewählten des betreffenden Schulartbereiches nach der Reihenfolge ihrer Wahl (Paragraph 16,) für die restliche Funktionsdauer auf. Vorübergehend verhinderte Mitglieder einer Landesschülervertretung werden durch von ihnen bestimmte Ersatzmitglieder des betreffenden Schulartbereiches (Paragraph 16,) vertreten. Vorübergehend verhinderte Mitglieder der Bundesschülervertretung werden durch den jeweiligen Landesschulsprecherstellvertreter (Paragraph 19, Absatz eins,) vertreten; der Bundesschulsprecher wird durch einen von ihm bezeichneten Stellvertreter (Paragraph 22,) vertreten.
In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
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