(1) § 7 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 8 bis 18 sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Landesschülervertretung die Zentrallehranstaltenschülervertretung, an die Stelle der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche die im § 25 genannten Schulartbereiche, an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (jedoch in den §§ 11 Abs. 2 und 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), an die Stelle des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie an die Stelle der Bildungsdirektion und der Stellvertreter der Zentrallehranstaltensprecher und dessen Stellvertreter treten.
(2) § 11 Abs. 2 ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der persönlichen Stimmabgabe die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post tritt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle erforderlichen Vorkehrungen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu treffen hat. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat überdies durch Verordnung eine Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Verordnungen zur Festlegung der Frist für die Stimmabgabe sind durch Anschlag an den betreffenden Schulen kundzumachen und treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.
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