§ 30a SchVG

SchVG - Schülervertretungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Ein Mal pro Schuljahr hat der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin das Schülerparlament einzuberufen. Dem Schülerparlament gehören die Mitglieder der Landesschülervertretungen und der Zentrallehranstaltenschülervertretung an. Der Bundesschulsprecher oder die Bundesschulsprecherin führt den Vorsitz.

(2) Mit Beschluss (§ 33) können die Landesschülervertretungen und die Zentrallehranstaltenschülervertretung vorsehen, dass vorübergehend verhinderte Mitglieder im Schülerparlament durch für die jeweilige Schülervertretung wählbare Schülervertreter (§ 8 Abs. 2) vertreten werden.

(3) Dem Schülerparlament obliegt die Beratung des Bundesschulsprechers oder der Bundesschulsprecherin in allen Angelegenheiten der überschulischen Interessenvertretung von allgemeiner Bedeutung.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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