(1) Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:
1. | Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung; | |||||||||
2. | Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen; | |||||||||
3. | Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen; | |||||||||
4. | Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung; | |||||||||
5. | Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen; | |||||||||
6. | Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung; | |||||||||
7. | Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten; | |||||||||
8. | Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter; | |||||||||
9. | Vorbringen von Anliegen und Beschwerden; | |||||||||
10. | Planung und Durchführung von Schülerparlamenten. |
(2) Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.
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