Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIm Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:Im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 2, übertragenen Aufgaben stehen den Schülervertretungen insbesondere zu:
1.Ziffer einsBeratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;
2.Ziffer 2Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;
3.Ziffer 3Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;
4.Ziffer 4Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten von Schulbauten und deren Ausstattung;
5.Ziffer 5Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;
6.Ziffer 6Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen, Schulveranstaltungen und in Fragen der Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung;
7.Ziffer 7Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;
8.Ziffer 8Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;
9.Ziffer 9Vorbringen von Anliegen und Beschwerden;
10.Ziffer 10Planung und Durchführung von Schülerparlamenten.
(2)Absatz 2Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.Die Schülervertretungen haben sich bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) leiten zu lassen.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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