Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEiner Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
1.Ziffer einsBereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
2.Ziffer 2Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
3.Ziffer 3Bereich der Berufsschulen.
(2)Absatz 2Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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