(1) Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
1. | Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen, | |||||||||
2. | Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und | |||||||||
3. | Bereich der Berufsschulen. |
(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.
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