§ 14 SchVG

SchVG - Schülervertretungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der von der Wahlkommission zugestellte Stimmzettel verwendet wurde oder wenn er durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, wem der Wähler seine Stimme geben wollte.

(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den von der Wahlkommission zugestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung eines Wählbaren angebracht werden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nur, wenn dadurch nicht mehr eindeutig hervorgeht, wem der Wähler seine Stimme geben wollte.

In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
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