Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Schülervertretungen sind berechtigt, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 1 bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) notwendigen Kontakte mit Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.Die Schülervertretungen sind berechtigt, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich (Paragraph 2, Absatz eins bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) notwendigen Kontakte mit Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.
(2)Absatz 2Der Landesschülervertretung ist auf Eingaben, Vorschläge, Anregungen und Beschwerden an die Bildungsdirektion von diesem innerhalb von vier Wochen schriftlich zu antworten.
(3)Absatz 3Die Landesschülervertretung ist von der Bildungsdirektion über Rechtsvorschriften und deren Änderungen insoweit unverzüglich zu informieren, als diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) eine Voraussetzung bilden. Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen, die vom Landesschulrat oder in dessen Auftrag durchgeführt wurden.Die Landesschülervertretung ist von der Bildungsdirektion über Rechtsvorschriften und deren Änderungen insoweit unverzüglich zu informieren, als diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (Paragraphen 2 und 3) eine Voraussetzung bilden. Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen, die vom Landesschulrat oder in dessen Auftrag durchgeführt wurden.
(4)Absatz 4Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit der Maßgabe, daß zur Beantwortung und zur Information das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verpflichtet ist.Die Absatz 2 und 3 gelten auch für die Tätigkeit der Bundesschülervertretung und der Zentrallehranstaltenschülervertretung mit der Maßgabe, daß zur Beantwortung und zur Information das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung verpflichtet ist.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 SchVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 SchVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 SchVG