Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDer Landesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall wird jenes Mitglied der Landesschülervertretung neuer Landesschulsprecher (Stellvertreter), das dem Schulartbereich des zurückgetretenen Landesschulsprechers (Stellvertreters) angehört und die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweist.Der Landesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (Paragraph 29,) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall wird jenes Mitglied der Landesschülervertretung neuer Landesschulsprecher (Stellvertreter), das dem Schulartbereich des zurückgetretenen Landesschulsprechers (Stellvertreters) angehört und die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweist.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 zurückgetretene Landesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Landesschülervertretung. § 7 Abs. 3 ist anzuwenden.Gemäß Absatz eins, zurückgetretene Landesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Landesschülervertretung. Paragraph 7, Absatz 3, ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
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