Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Bildungsdirektionen bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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