Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsJede Landesschülervertretung hat drei Landesschulsprecher und drei Stellvertreter. Landesschulsprecher sind, getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils höchsten Zahl an Wahlpunkten. Stellvertreter sind, getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten.Jede Landesschülervertretung hat drei Landesschulsprecher und drei Stellvertreter. Landesschulsprecher sind, getrennt nach den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils höchsten Zahl an Wahlpunkten. Stellvertreter sind, getrennt nach den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen, die drei Mitglieder mit der jeweils zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten.
(2)Absatz 2Der Vorsitz in der Landesschülervertretung wechselt nach jeder internen Sitzung (§ 29) zwischen den Landesschulsprechern in der Reihenfolge der Höhe der auf sie entfallenen Zahl an Wahlpunkten. Diese Reihenfolge ist während der Funktionsdauer (§ 7 Abs. 2) unverändert beizubehalten.Der Vorsitz in der Landesschülervertretung wechselt nach jeder internen Sitzung (Paragraph 29,) zwischen den Landesschulsprechern in der Reihenfolge der Höhe der auf sie entfallenen Zahl an Wahlpunkten. Diese Reihenfolge ist während der Funktionsdauer (Paragraph 7, Absatz 2,) unverändert beizubehalten.
In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
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