(1) Der Bundesschulsprecher (Stellvertreter) kann im Rahmen einer internen Sitzung (§ 29) von seiner Funktion zurücktreten. In diesem Fall ist in derselben Sitzung die Neuwahl eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) durchzuführen. § 22 ist anzuwenden.
(2) Einem Rücktritt nach Abs. 1 ist der Rücktritt eines Bundesschulsprechers (Stellvertreters) von der Funktion des Landesschulsprechers (Stellvertreters) oder das Ausscheiden aus der jeweiligen Landesschülervertretung oder der Zentrallehranstaltenschülervertretung gleichzuhalten. In diesem Fall ist in der nächsten internen Sitzung ein neuer Bundesschulsprecher (Stellvertreter) zu wählen. Für diese Wahl gilt § 22. Bis zur Neuwahl des Bundesschulsprechers (Stellvertreters) ist jenes Mitglied Bundesschulsprecher (Stellvertreter), das von dem Zurückgetretenen hiezu bestimmt wird; ist der Zurückgetretene hiezu nicht imstande, folgt jenes Mitglied der Bundesschülervertretung, das dem Schulartbereich des Zurückgetretenen angehört und die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweist.
(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 zurückgetretene Bundesschulsprecher (Stellvertreter) bleiben weiterhin Mitglieder der Bundesschülervertretung. § 7 Abs. 3 und § 20 sind anzuwenden.
0 Kommentare zu § 23 SchVG