§ 16 SchVG

SchVG - Schülervertretungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Von den Wählbaren sind entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder die mit der höheren Zahl an Wahlpunkten als Mitglieder und die mit der niedrigeren Zahl an Wahlpunkten als Ersatzmitglieder einer Landesschülervertretung gewählt.

(2) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Wählbare als zu wählen sind als Mitglieder oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission (§ 10 Abs. 2) zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist. Wenn gewählte Ersatzmitglieder die gleiche Zahl an Wahlpunkten erreicht haben, so entscheidet in gleicher Weise das Los über die Reihenfolge des Eintretens für jene Mitglieder, deren Funktionsdauer während des Schuljahres beendet worden ist (§ 7 Abs. 4).

In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
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