§ 16 SchVG Wertung der Wahlpunkte

SchVG - Schülervertretungengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Von den Wählbaren sind entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder die mit der höheren Zahl an Wahlpunkten als Mitglieder und die mit der niedrigeren Zahl an Wahlpunkten als Ersatzmitglieder einer Landesschülervertretung gewählt.

(2) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Wählbare als zu wählen sind als Mitglieder oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission (§ 10 Abs. 2) zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist. Wenn gewählte Ersatzmitglieder die gleiche Zahl an Wahlpunkten erreicht haben, so entscheidet in gleicher Weise das Los über die Reihenfolge des Eintretens für jene Mitglieder, deren Funktionsdauer während des Schuljahres beendet worden ist (§ 7 Abs. 4).

In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 SchVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 SchVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 SchVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 SchVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 SchVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 SchVG
§ 17 SchVG