Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie internen Sitzungen einer Schülervertretung werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet.
(2)Absatz 2Die gemeinsamen Sitzungen einer Landesschülervertretung werden vom Bildungsdirektor oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten der Bildungsdirektion, die gemeinsamen Sitzungen der Zentrallehranstaltenschülervertretung und der Bundesschülervertretung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder von einem von ihm zu bestellenden Beamten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung geleitet.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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