Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Wahlverzeichnis (§ 9 Abs. 2) zu vermerken. Wurde ein Wahlberechtigter (§ 8 Abs. 1 erster Satz) durch eine zur Vertretung bei der Wahl berechtigte Person vertreten (§ 8 Abs. 2 zweiter Satz), ist dies im Wahlverzeichnis zu vermerken.Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Wahlverzeichnis (Paragraph 9, Absatz 2,) zu vermerken. Wurde ein Wahlberechtigter (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) durch eine zur Vertretung bei der Wahl berechtigte Person vertreten (Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz), ist dies im Wahlverzeichnis zu vermerken.
(2)Absatz 2Nach Schluß der Wahl hat die Wahlkommission die auf die einzelnen Wählbaren entfallenen Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ersichtlich zu machen.Nach Schluß der Wahl hat die Wahlkommission die auf die einzelnen Wählbaren entfallenen Wahlpunkte zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift (Paragraph 17, Absatz eins,) ersichtlich zu machen.
In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
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