§ 22 SchVG Bundesschulsprecher, Stellvertreter

SchVG - Schülervertretungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Die Bundesschülervertretung hat in der ersten internen Sitzung (§ 29) aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Bundesschulsprecher) und getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, drei Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los. Den Wahlvorsitz führt das älteste anwesende Mitglied. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder zu Sitzungsbeginn anwesend, so können nach dem Verstreichen einer Stunde die Wahlen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten durchgeführt werden, wenn mindestens ein Wahlberechtigter aus jedem Schulartbereich anwesend ist. Die Durchführung von Wahlen ist bis zum Ende der internen Sitzung zulässig. Bis zum Abschluß der Wahlen hat der Wahlvorsitzende auch den Sitzungsvorsitz.

In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
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