§ 33 SchVG

SchVG - Schülervertretungengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Eine Schülervertretung ist im Rahmen ihrer internen Sitzungen beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Nach dem Verstreichen einer Stunde ab Sitzungsbeginn genügt für das Zustandekommen eines Beschlusses die Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder, wenn mindestens je ein Mitglied aus jedem Schulartbereich anwesend ist sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Auf die Beschlußfassung in Bereichsausschüssen ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
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