Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWahlberechtigt sind alle Schulsprecher (§ 59 SchUG) aus den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, und zwar jeweils für den Schulartbereich, dem sie als Schulsprecher angehören. Im Verhinderungsfall eines Schulsprechers ist sein Stellvertreter wahlberechtigt, an ganzjährigen Berufsschulen der Tagessprecher des jeweiligen Wahltages, sofern der Verhinderte dies schriftlich bestätigt; diese Bestätigung ist vom Schulleiter zu beglaubigen. Ist der verhinderte Wahlberechtigte dazu nicht imstande, hat der Schulleiter den Verhinderungsfall schriftlich zu bestätigen.Wahlberechtigt sind alle Schulsprecher (Paragraph 59, SchUG) aus den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereichen, und zwar jeweils für den Schulartbereich, dem sie als Schulsprecher angehören. Im Verhinderungsfall eines Schulsprechers ist sein Stellvertreter wahlberechtigt, an ganzjährigen Berufsschulen der Tagessprecher des jeweiligen Wahltages, sofern der Verhinderte dies schriftlich bestätigt; diese Bestätigung ist vom Schulleiter zu beglaubigen. Ist der verhinderte Wahlberechtigte dazu nicht imstande, hat der Schulleiter den Verhinderungsfall schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2Wählbar sind für den betreffenden Schulartbereich
1.Ziffer einsdie Schulsprecher und deren Stellvertreter,
2.Ziffer 2an ganzjährigen Berufsschulen die Schulsprecher und die Tagessprecher und
3.Ziffer 3die Mitglieder, die einer Landes-, Bundes- oder Zentrallehranstaltenschülervertretung am Tag der Wahlausschreibung (§ 9 Abs. 1) angehören.die Mitglieder, die einer Landes-, Bundes- oder Zentrallehranstaltenschülervertretung am Tag der Wahlausschreibung (Paragraph 9, Absatz eins,) angehören.
In Kraft seit 01.09.1990 bis 31.12.9999
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