§ 29 SchVG Beratungen

SchVG - Schülervertretungengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Schülervertretungen haben die ihnen übertragenen Aufgaben (§§ 2 und 3) in internen Sitzungen, in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern der Schulbehörden und im Rahmen von Schülerparlamenten zu beraten und zu erfüllen.

(2) Die Schülervertretungen können durch Beschluß (§ 33) im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Erledigung einzelner Angelegenheiten, die nur jeweils eine Schulart betreffen, spezifischen Bereichsausschüssen übertragen. Über die Tätigkeit dieser Ausschüsse ist in den internen Sitzungen der jeweiligen Schülervertretung zu berichten.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 SchVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 SchVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 SchVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 SchVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 SchVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 SchVG
§ 30 SchVG