Gemäß § 25 Abs. 1 des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997, (im folgenden kurz Gesetz genannt) werden die 34 Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (im folgenden kurz Landarbeiterkammer genannt) von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag
1. | Mitglieder der Landarbeiterkammer und | |||||||||
2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 21/2009) |
(2) Die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer ist in den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes geregelt.
Wählbar sind gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und
1. | Mitglieder der Landarbeiterkammer sind, | |||||||||
2. | abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und | |||||||||
3. | in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen. |
(Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(1) Gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes ist die Wahl von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben.
(2) In der Ausschreibung sind gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag und der Wahltermin zu bestimmen. Als Wahltermin sind drei aufeinanderfolgende Tage festzulegen. Der Stichtag hat mindestens neun Wochen vor dem ersten Wahltag zu liegen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(3) Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren. In die Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahlkalender einzubeziehen, der die Kalendertage angibt, auf die die in dieser Verordnung bestimmten Termine fallen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(4) Das Wahlbüro kann die Ausschreibung der Wahlen, den Wahlkalender sowie die Auflageorte und Auflagezeiten des Gesamtwählerverzeichnisses und des Briefwählerverzeichnisses auf einer Internetseite bzw. in gedruckten Aussendungen (zB Kammerzeitung) zusätzlich kundmachen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(1) Gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind zur Leitung und Durchführung der Wahl Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlbehörde bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlbehörde anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bleiben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Wahlverfahrens im Amt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes aus einem Vorsitzenden (Stellvertreter) als Wahlleiter und aus Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu berufen. Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen aktiv wahlberechtigt sein.
(3) Die Bestellung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgt gemäß § 27 Abs. 4 des Gesetzes auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. Kommt danach hinsichtlich eines Beisitzers (Stellvertreters) mehreren Wählergruppen das Vorschlagsrecht zu, entscheidet erforderlichenfalls das Los, das vom ersten Stellvertreter des Hauptwahlleiters zu ziehen ist. Werden von einer Wählergruppe Vorschläge nicht rechtzeitig erstattet, so sind im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu bestellen.
(4) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dem Gesetz oder dieser Verordnung zukommen und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über die Ausübung der Wahl ergeben. Hiebei haben sie sich als Kollegialorgane auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen. Die Wahlleiter haben ihre Wahlbehörden laufend über die von ihnen getroffenen Verfügungen und Entscheidungen in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Wahlbehörden werden von ihren Wahlleitern rechtzeitig, mindestens aber 24 Stunden vor dem Beginn einer Sitzung einberufen. Sie sind gemäß § 27 Abs. 5 des Gesetzes beschlußfähig, wenn der Wahlleiter und mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters. Den Vorsitz in den Sitzungen der Wahlbehörden führt der Wahlleiter.
(6) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere an einem Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen.
(7) Die Beisitzer und deren Stellvertreter sowie die Wahlleiter der Betriebswahlbehörden und deren Stellvertreter haben bei Antritt ihres Amtes vor der Wahlbehörde strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(8) Die Funktion des Wahlleiters, der Beisitzer und deren Stellvertreter ist gemäß § 27 Abs. 6 des Gesetzes ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.
(1) Gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes ist für das Land Oberösterreich eine Hauptwahlbehörde mit Sitz beim Amt der o.ö. Landesregierung einzurichten. Sie besteht aus dem Wahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Wahlleiter sind zwei, für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Wahlleiter der Hauptwahlbehörde (Hauptwahlleiter) ist gemäß § 28 Abs. 2 des Gesetzes der Landeshauptmann. Er bestellt aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der o. ö. Landesregierung seine beiden Stellvertreter.
(3) Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag bestellt. Sie dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach dem Gesetz angehören.
(4) Die Vorschläge für die Bestellung der Beisitzer und deren Stellvertreter gemäß § 5 Abs. 3 sind von den Wählergruppen spätestens am ersten Tag nach dem Stichtag der Landesregierung schriftlich zu erstatten. Sie haben Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Vorgeschlagenen zu enthalten. Scheiden aus der Hauptwahlbehörde Beisitzer (Stellvertreter) aus, so kann die betreffende Wählergruppe jederzeit unter Angabe der vorstehend geforderten Daten Nachfolger nachnominieren. In gleicher Weise können die Wählergruppen Beisitzer (Stellvertreter) aus der Hauptwahlbehörde zurückziehen und durch neue ersetzen lassen.
(5) Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 17. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(6) Folgende Aufgaben der Hauptwahlbehörde sind von dieser - unbeschadet § 5 Abs. 4 vorletzter Satz und Abs. 6 - jedenfalls als Kollegialorgan wahrzunehmen:
1. | die Bestellung der Mitglieder der Betriebswahlbehörden; | |||||||||
2. | der Abschluß der Wahlvorschläge; | |||||||||
3. | die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels; | |||||||||
4. | die Entscheidung über Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse; | |||||||||
5. | die Auszählung der Stimmen im Rahmen der Briefwahl außerhalb von Betriebswahlbehörden; | |||||||||
6. | die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate; | |||||||||
7. | die Entscheidung über Wahlanfechtungen. |
(1) In Betrieben mit zehn oder mehr Arbeitnehmern kann die Hauptwahlbehörde gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes eine Betriebswahlbehörde einrichten. Es können auch mehrere Betriebe und Betriebsteile zu einer Betriebswahlbehörde zusammengefaßt werden. Die Gesamtzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer darf dabei die Zahl zehn nicht unterschreiten. Die Hauptwahlbehörde hat die Betriebe und Betriebsteile, in denen eine Betriebswahlbehörde eingerichtet werden soll, umgehend nach der Wahlausschreibung festzulegen und den in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Wählergruppen spätestens am 10. Tag vor dem Stichtag mitzuteilen.
(2) Eine Betriebswahlbehörde besteht gemäß § 29 Abs. 2 des Gesetzes aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern. Für den Wahlleiter und jeden Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder der Betriebswahlbehörden und deren Stellvertreter sind von der Hauptwahlbehörde spätestens am 17. Tag nach dem Stichtag zu bestellen. Gleichzeitig hat die Hauptwahlbehörde jene Betriebswahlbehörde zu bestimmen, die eine erforderliche gemeinsame Stimmenauszählung gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes durchzuführen hat, und davon alle Betriebswahlbehörden unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Bestellungsvorschläge spätestens am 4. Tag nach dem Stichtag schriftlich im Wege des Wahlbüros an die Hauptwahlbehörde zu erstatten sind.
(4) Die Konstituierung der Betriebswahlbehörden hat spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(5) Die Aufgaben einer Betriebswahlbehörde sind gemäß § 29 Abs. 3 des Gesetzes insbesondere:
1. | die Vorbereitung und Durchführung der Wahl; | |||||||||
2. | die Auflage des Wählerverzeichnisses; | |||||||||
3. | die Festlegung der Wahlzeiten und Wahlorte; | |||||||||
4. | die Auszählung der Stimmen nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 des Gesetzes; | |||||||||
5. | die Übersendung der Wahlunterlagen an die Hauptwahlbehörde. | |||||||||
Die Aufgaben gemäß Z 3 und 4 sind von den Betriebswahlbehörden - unbeschadet § 5 Abs. 4 vorletzter Satz und Abs. 6 - jedenfalls als Kollegialorgan wahrzunehmen. |
(1) Hat eine wahlwerbende Gruppe, die als Wählergruppe in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertreten ist oder die sich durch die Beibringung der Unterschriften von wenigstens 100 Wahlberechtigten dem Hauptwahlleiter erklärt hat, keinen Anspruch auf Ernennung eines Beisitzers (§ 5 Abs. 3), so kann sie in jede Wahlbehörde eine Vertrauensperson - und für den Fall ihrer Verhinderung einen Stellvertreter - entsenden, die zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen ist und an ihnen ohne Stimmrecht teilnehmen kann. Eine Ernennung dieser Personen ist nicht erforderlich. Sie sind den jeweiligen Wahlleitern namhaft zu machen. Vertrauenspersonen (Stellvertreter) müssen wahlberechtigt sein.
(2) Wenn Vertrauenspersonen (Stellvertreter) ihre Funktion zurücklegen, so kann die wahlwerbende Gruppe Nachfolger in die betreffende Wahlbehörde entsenden.
(3) Die Vorschrift des § 20 über die Wahlzeugen wird nicht berührt.
(4) Wird der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe von der Hauptwahlbehörde nicht veröffentlicht, so sind ihre Vertrauenspersonen nicht mehr berechtigt, an den weiteren Sitzungen der Wahlbehörden teilzunehmen.
(1) Die Landarbeiterkammer hat gemäß § 30 Abs. 1 des Gesetzes die Wahlbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu unterstützen. Hiefür ist im Kammerbüro der Landarbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.
(2) Das Wahlbüro besteht gemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
(3) Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses der Landarbeiterkammer durch den Präsidenten. Die Bestellung hat ehestmöglich nach der Wahlausschreibung zu erfolgen.
(4) Dem Wahlbüro obliegen gemäß § 30 Abs. 3 des Gesetzes insbesondere:
1. | die Erstellung eines Vorschlages an die Hauptwahlbehörde für die Einrichtung der Betriebswahlbehörden sowie für die Feststellung der Betriebe, die keiner Betriebswahlbehörde zugeordnet werden; | |||||||||
2. | die Führung der Bürogeschäfte der Hauptwahlbehörde; | |||||||||
3. | die Erfassung der Wahlberechtigten, die Erstellung der Wählerverzeichnisse und deren Übermittlung an die Wahlbehörden und sonstigen zur öffentlichen Auflage berufenen Stellen; | |||||||||
4. | die fachliche Betreuung der Betriebswahlbehörden. |
(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag schriftlich im Wege des Wahlbüros der Hauptwahlbehörde vorzulegen.
(2) Wahlvorschläge müssen gemäß § 34 Abs. 1 des Gesetzes von wenigstens 100 Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein, deren Vor- und Zuname, Geburtsdatum und genaue Anschrift anzugeben sind.
(3) Wahlvorschläge müssen gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes
1. | die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, | |||||||||
2. | die Wahlwerberliste, das ist eine Liste von höchstens 102 Wahlwerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsdatums und der Anschrift jedes Wahlwerbers sowie | |||||||||
3. | die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten enthalten. Wenn ein Wahlvorschlag keinen Zustellungsbevollmächtigten anführt, so gilt der Erstunterzeichnete (Abs. 2) als Zustellungsbevollmächtigter. |
(4) Ein Wahlwerber darf gemäß § 34 Abs. 3 des Gesetzes in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (Koppelung) ist gemäß § 34 Abs. 4 des Gesetzes unzulässig.
(1) Die Wahlvorschläge werden vom Hauptwahlleiter überprüft und nach dem Zeitpunkt ihrer Einbringung gereiht.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften und Angaben auf, so gilt er als nicht eingebracht.
(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Gruppenbezeichnungen tragen, hat der Hauptwahlleiter gemeinsam mit den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppen zu versuchen, ein Einvernehmen über klar unterscheidbare Bezeichnungen herbeizuführen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so sind die Bezeichnungen von wahlwerbenden Gruppen, die schon in Wahlvorschlägen anläßlich der letzten Landarbeiterkammerwahlen veröffentlicht waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe gelten als nach dem an erster Stelle der Wahlwerberliste (§ 10 Abs. 3 Z 2) vorgeschlagenen Wahlwerber benannt.
(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Hauptwahlleiter aufzufordern, binnen vier Tagen, spätestens jedoch am 23. Tag nach dem Stichtag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Im Falle rechtzeitiger Erklärung wird sein Name in allen anderen Wahlvorschlägen gestrichen. Falls er sich nicht rechtzeitig erklärt, wird sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen.
(6) Wahlwerber, die nicht wählbar sind, oder deren Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 dem Wahlvorschlag nicht angeschlossen ist, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wenn mehr als 102 Wahlwerber im Wahlvorschlag aufscheinen, werden die überzähligen gestrichen.
(7) Von den Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden wahlwerbenden Gruppe ehestens, spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag, nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(8) Die wahlwerbende Gruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, auf den sich die Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Rahmen spätestens am 30. Tag nach dem Stichtag im Wege des Wahlbüros bei der Hauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzustellen. Fehlende Unterschriften gemäß § 10 Abs. 2 können jedoch nicht mehr ergänzt werden. Verspätet eingelangte Ergänzungen oder Richtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt. Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden wahlwerbenden Gruppe schriftlich zu verständigen.
(1) Am 32. Tag nach dem Stichtag hat die Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und unverzüglich vollinhaltlich im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer sowie im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach den bei der letzten Wahl ermittelten Wählergruppensummen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet die Hauptwahlbehörde über die Reihenfolge durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind die Worte „Liste Nr. 1, 2, 3 ........“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(5) Alle Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen sind mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Vor jeder Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe ist in schwarzer Schrift das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer wahlberechtigten Kammermitglieder erfolgt gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes durch das Wahlbüro unter Mitwirkung der Arbeitgeber der Wahlberechtigten, der Betriebsräte, der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Gemeinden.
(2) Die gemäß Abs. 1 erfaßten Wahlberechtigten sind vom Wahlbüro möglichst alphabetisch geordnet in ein Wählerverzeichnis aufzunehmen (Gesamtwählerverzeichnis).
(3) Auf der Grundlage dieses Gesamtwählerverzeichnisses hat das Wahlbüro für jede Betriebswahlbehörde ein Betriebswählerverzeichnis zu erstellen, in das jene Wahlberechtigten aufzunehmen sind, die am Stichtag in einem Betrieb oder Betriebsteil, für den die jeweilige Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, beschäftigt sind.
(4) Erfaßte Wahlberechtigte, die keiner Betriebswahlbehörde zuzuordnen sind, werden in einem eigenen Wählerverzeichnis (Briefwählerverzeichnis) zusammengefaßt.
(1) Das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis sind bei der Hauptwahlbehörde und beim Wahlbüro am 20. Tag nach dem Stichtag während der Amtsstunden für eine Dauer von 10 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während dieser Zeit hat das Wahlbüro das Gesamtwählerverzeichnis und das Briefwählerverzeichnis auch im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(2) Die Wählerverzeichnisse der einzelnen Betriebswahlbehörden sind vom Wahlbüro rechtzeitig an die zuständigen Wahlleiter zu versenden. Diese haben das Wählerverzeichnis ebenfalls am 20. Tag nach dem Stichtag an einer dafür geeigneten Stelle zehn Kalendertage hindurch zur Einsichtnahme während der Arbeitszeit aufzulegen. Die Auflagezeit und Auflagefrist sind vom Wahlleiter in geeigneter Form in allen Betrieben oder Betriebsteilen, für die die jeweilige Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, kundzumachen.
(3) Gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse ist eine Information aufzulegen und vom Wahlbüro im Internet zu veröffentlichen, die die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 wiedergibt und die Adresse des Wahlbüros enthält; bei den Betriebswahlbehörden außerdem die Namen der Mitglieder der Behörde. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(4) Die erfolgte Auflage, ihre Kundmachung und die Zeit, während der die Auflage erfolgt ist, sind von den Wahlleitern der Betriebswahlbehörden auf den Wählerverzeichnissen und Informationen gemäß Abs. 3 zu beurkunden und diese Unterlagen zum Wahlakt zu nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für das Wahlbüro und die Hauptwahlbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(5) Abschriften von Wählerverzeichnissen sind den wahlwerbenden Gruppen über ihr Ersuchen gegen Kostenersatz vom Wahlbüro zu übermitteln.
(1) Innerhalb der Auflagefrist kann gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes jedes Mitglied der Landarbeiterkammer unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse wegen Aufnahme vermeintlicher Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich gegen die Wählerverzeichnisse Einspruch erheben. Ein Einspruch hat eine Begründung zu enthalten und muß für jeden Einzelfall gesondert eingebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
(2) Die schriftlichen Einsprüche können bei der betreffenden Betriebswahlbehörde sowie im Wege des Wahlbüros bei der Hauptwahlbehörde eingebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(3) Über Einsprüche gegen ein Wählerverzeichnis hat die Hauptwahlbehörde gemäß § 33 Abs. 4 des Gesetzes spätestens am dritten Tag nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden.
(1) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat das Wahlbüro unverzüglich erforderliche Richtigstellungen der Wählerverzeichnisse vorzunehmen und geänderte Wählerverzeichnisse den betreffenden Wahlbehörden spätestens am 16. Tag vor dem ersten Wahltag zu übermitteln.
(2) Bis am 10. Tag vor dem ersten Wahltag kann die Hauptwahlbehörde von Amts wegen Wählerverzeichnisse ergänzen oder im Fall des Aufscheinens eines Wahlberechtigten in den Wählerverzeichnissen mehrerer Wahlbehörden berichtigen. Nach diesem Tag sind die Wählerverzeichnisse endgültig.
(1) Der Wahl sind die endgültigen Wählerverzeichnisse zugrundezulegen.
(2) An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den endgültigen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(4) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht vorbehaltlich Abs. 5 bei der Betriebswahlbehörde aus, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Er kann seine Stimme entweder persönlich oder mittels vom Wahlleiter der Betriebswahlbehörde ausgestellter Wahlkarte brieflich abgeben.
(5) Wahlberechtigte, die keiner Betriebswahlbehörde zugeordnet sind, üben ihr Wahlrecht ausschließlich mittels brieflicher Stimmabgabe bei der Hauptwahlbehörde aus.
(1) Gemäß § 36 Abs. 1 des Gesetzes hat das Wahlbüro den ausschließlich zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten (§ 17 Abs. 5) im Postweg die auf deren Namen lautende Wahlkarte für die briefliche Stimmabgabe rechtzeitig vor dem ersten Wahltag zu übermitteln; die Unterlagen sind nach Möglichkeit spätestens am 20. Tag vor dem ersten Wahltag zur Post zu geben. Der Wahlkarte ist ein leerer amtlicher Stimmzettel sowie ein wie für die übrigen Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert), der keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen, beizugeben. Weiters ist eine Information, die jedenfalls das von der Hauptwahlbehörde an einem der Wahltage festzusetzende Ende der Zeit für die briefliche Stimmabgabe zu enthalten hat, beizufügen. Die Information oder sonstige Beilagen dürfen keinesfalls geeignet sein, Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen. Die Wahlkarte dient gleichzeitig als Rücksendekuvert, das frankiert mit der Adresse der Hauptwahlbehörde versehen ist sowie die laufende Nummer des Wählerverzeichnisses zu beinhalten hat. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(2) Bei der brieflichen Stimmabgabe ist der ausgefüllte Stimmzettel in das vom Wahlbüro übermittelte Wahlkuvert zu geben und dieses im Rücksendekuvert (Wahlkarte) an die Hauptwahlbehörde zu übermitteln. Wird das Wahlkuvert nicht im Rücksendekuvert an die Hauptwahlbehörde gesendet, ist es vom Hauptwahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Es gilt als nicht eingelangt.
(3) Die Übermittlung des Rücksendekuverts hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß es spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit bei der Hauptwahlbehörde einlangt.
(4) Auf den einlangenden Rücksendekuverts ist das Datum und bei einem Einlangen am letzten Tag für die briefliche Stimmabgabe auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten. Der Hauptwahlleiter hat das Einlangen in das endgültige Briefwählerverzeichnis, welches gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis dient, durch Anhaken, Ankreuzen oder durch ein geeignetes sonstiges Zeichen zu vermerken. Die Rücksendekuverts sind vom Hauptwahlleiter bis zur Stimmenauszählung ungeöffnet unter Verschluß aufzubewahren.
(5) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat das Wahlbüro auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten Ersatzunterlagen auszugeben. Die Wahlkarte hat dabei die zusätzliche Aufschrift „Ersatz“ aufzuweisen. Der Wahlberechtigte kann in diesem Fall seine Stimme nur mehr mittels der Ersatzwahlkarte gültig abgeben. Der Hauptwahlleiter ist von der Ausstellung der Ersatzwahlkarte vom Wahlbüro unverzüglich zu verständigen. Er hat die Ausstellung im Briefwählerverzeichnis einzutragen und einen allfälligen Vermerk gemäß Abs. 4 vorletzter Satz zu streichen; eingelangte oder einlangende nicht vom Wahlbüro als Ersatz gekennzeichnete Rücksendekuverts sind vom Hauptwahlleiter ungeöffnet mit einem entsprechenden Vermerk versehen zu den Wahlakten zu nehmen. Sie gelten als nicht eingelangt.
(6) Das Wahlbüro hat vor Ausstellung einer Ersatzwahlkarte die Identität des Wahlberechtigten zu prüfen und den Wahlberechtigten auf die Rechtsfolgen gemäß Abs. 5 hinzuweisen.
(7) Zu Beginn der Stimmenauszählung ermittelt die Hauptwahlbehörde die Anzahl der eingelangten Rücksendekuverts und öffnet diese sodann.
Eine ungültige Stimme liegt vor, wenn
1. | ein Rücksendekuvert leer ist oder | |||||||||
2. | sich in einem Rücksendekuvert sowohl (mindestens) ein Wahlkuvert als auch (mindestens) ein Stimmzettel (ohne Wahlkuvert) oder aber mehrere Wahlkuverts befinden; Stimmzettel und Wahlkuverts sind im Rücksendekuvert zu belassen. | |||||||||
Auf den Rücksendekuverts ist jeweils der entsprechende Ungültigkeitsvermerk anzubringen. Befinden sich in Rücksendekuverts ausschließlich Stimmzettel ohne Wahlkuvert, so sind sie zu entnehmen und bei der Stimmenauszählung zu berücksichtigen; bei mehreren Stimmzetteln in einem Rücksendekuvert gilt § 28. In einem Rücksendekuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht. |
(8) Die Hauptwahlbehörde mischt und öffnet sodann die entnommenen Wahlkuverts. Dann prüft sie die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt fest:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen. | |||||||||
Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen. |
(9) Die Hauptwahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Abs. 7 und 8 in einer Niederschrift festzuhalten. Wurden ungültige Stimmzettel festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Wahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen.
(10) Verspätet eingelangte Rücksendekuverts sind vom Hauptwahlleiter ungeöffnet mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens versehen den Wahlakten beizufügen. Sie gelten als nicht eingelangt.
(1) Spätestens am 7. Tag vor dem ersten Wahltag sind von den Betriebswahlbehörden die Wahllokale und die Wahlzeiten festzulegen und von den Wahlleitern in geeigneter Weise in allen Betrieben und Betriebsteilen, für die die jeweilige Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, kundzumachen. Die Wahllokale und die Wahlzeiten sind dabei so festzulegen, daß jedem im Betriebswählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten die persönliche Stimmabgabe ermöglicht wird.
(2) Die Wahllokale müssen für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Räumlichkeiten, deren Eigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter eine politische Partei oder eine wahlwerbende Gruppe ist, dürfen nicht als Wahllokale bestimmt werden.
(3) Erforderlichenfalls sind in den Betrieben, für die eine Betriebswahlbehörde eingerichtet ist, von deren Inhabern geeignete Räumlichkeiten als Wahllokale einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.
(4) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch oder mit einem Pult zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Die Wahlzelle muß während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.
(5) Die Wahlzeit ist an einem der Wahltage oder an zwei oder allen drei Wahltagen festzulegen. Erforderlichenfalls kann dabei die Wahlzeit auch zu verschiedenen Zeiten in mehreren Wahllokalen festgelegt werden. Auf von der Hauptwahlbehörde bestimmte Rahmenzeiten ist Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(6) Die von der Hauptwahlbehörde gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmte Betriebswahlbehörde hat gemäß § 25 Abs. 3 letzter Satz des Gesetzes jedenfalls auch am dritten Wahltag die Wahlzeit so festzulegen, daß eine erforderliche gemeinsame Stimmenauszählung möglich ist. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(7) Im Gebäude eines Wahllokales und in einem Umkreis von 30 Meter um ein Wahllokal ist an den Wahltagen jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten und dergleichen, verboten.
(1) In jedes Wahllokal kann von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Hauptwahlbehörde veröffentlicht wurde, ein Wahlzeuge entsendet werden. Die Wahlzeugen und deren Stellvertreter sind dem jeweiligen Wahlleiter bei sonstiger Nichtberücksichtigung spätestens am vierten Tag vor dem ersten Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Dies gilt sinngemäß auch für die Stimmenauszählung durch die Hauptwahlbehörde gemäß § 18 Abs. 7 bis 9.
(2) Die Wahlzeugen dürfen lediglich als Beobachter tätig werden. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen - unbeschadet § 22 Abs. 2 - nicht zu.
(1) Der Wahlleiter der Betriebswahlbehörde hat die Wahlhandlung zu Beginn der festgesetzten Wahlzeit im festgesetzten Wahllokal einzuleiten und der Betriebswahlbehörde das endgültige Wählerverzeichnis, das gemäß § 24 als Abstimmungsverzeichnis dient, sowie die gemäß § 26 Abs. 4 erhaltenen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel ist bekanntzugeben, zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat sich die Wahlbehörde davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(4) Im Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten und gegebenenfalls deren Geleitpersonen gemäß § 23 Abs. 4 bis zur Stimmabgabe, die Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal anwesend sein. Der Wahlleiter kann verfügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(1) Ein Wahlberechtigter ist zur persönlichen Stimmabgabe nur zuzulassen, wenn bei der Betriebswahlbehörde über seine Identität keine Zweifel bestehen. Bestehen Zweifel über die Identität eines Wahlberechtigten, so hat dieser auf Verlangen des Wahlleiters eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist. Bei Fehlen einer solchen entscheidet die Betriebswahlbehörde über die Zulassung zur Stimmabgabe.
(2) Über Einsprüche von anwesenden Wahlberechtigten oder Wahlzeugen, die nur vor der Stimmabgabe des Wahlberechtigten, über dessen Identität Zweifel bestehen, zulässig sind, hat die Betriebswahlbehörde neuerlich zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung der Betriebswahlbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(1) Der Wahlleiter hat den gemäß § 22 zur Wahl zugelassenen Wahlberechtigten ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverts ist verboten.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Wahlkuvert. Sodann tritt der Wähler aus der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden, doch können sich Blinde, schwer Gehbehinderte oder Gebrechliche von einer Geleitperson ihrer Wahl führen und bei der Abstimmung helfen lassen.
Das endgültige Betriebswählerverzeichnis dient gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis. Die Stimmabgabe ist von einem Mitglied der Betriebswahlbehörde durch Anhaken, Ankreuzen oder durch ein geeignetes sonstiges Zeichen zu vermerken.
(1) Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis einer Betriebswahlbehörde eingetragen sind, können bei dieser frühestens am 20. Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich oder mündlich eine Wahlkarte beantragen.
(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(3) Der Wahlleiter hat die Ausstellung einer Wahlkarte im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Vermerk „Wahlkarte“ in auffälliger Weise einzutragen.
(4) Bei der Ausstellung der Wahlkarte ist im Sinn des § 18 Abs. 1 vorzugehen, mit der Maßgabe, daß die Wahlkarte dem Wahlberechtigten vom Wahlleiter auch persönlich ausgehändigt werden darf. Die Identität des Wahlberechtigten muß außer Zweifel stehen.
(5) Wahlkartenwähler haben unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 ihre Stimme so abzugeben, daß sie spätestens bis zum festgelegten Ende der Wahlzeit bei der Betriebswahlbehörde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, einlangt.
(6) § 18 Abs. 4 bis 6 gelten vorbehaltlich Abs. 7 sinngemäß.
(7) Ein Wahlberechtigter, dem eine Wahlkarte ausgestellt wurde, kann bei noch nicht erfolgter brieflicher Stimmabgabe seine Stimme auch persönlich abgeben. In diesem Fall ist der Vermerk gemäß Abs. 3 zu streichen. Ein nach der persönlichen Stimmabgabe vor dem Ende der Wahlzeit einlangendes Rücksendekuvert ist vom Wahlleiter mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und ungeöffnet zum Wahlakt zu nehmen. Es gilt als nicht eingelangt.
(8) Verspätet eingelangte Rücksendekuverts sind vom Wahlleiter mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und ungeöffnet in einem verschlossenen Kuvert an die Hauptwahlbehörde zu senden. Sie gelten als nicht eingelangt.
(1) Die Form und den Inhalt des amtlichen Stimmzettels hat gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 des Gesetzes die Hauptwahlbehörde festzulegen; er hat gemäß § 35 zweiter Satz des Gesetzes entsprechend der gemäß § 12 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat mindestens ungefähr 14,5 cm bis 15,5 cm in der Breite und 20 cm bis 22 cm in der Länge zu betragen.
(3) Der amtliche Stimmzettel darf gemäß § 35 letzter Satz des Gesetzes nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
(4) Die amtlichen Stimmzettel und undurchsichtige gleichartige Wahlkuverts sind den Betriebswahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von 15% vom Wahlbüro spätestens am 16. Tag vor dem ersten Wahltag zu übermitteln. Die Ausfolgung erfolgt gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung, hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Wähler vom Wahlleiter übergebene oder mit der Wahlkarte übermittelte amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in einem der neben der Bezeichnung jeder wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen will.
(3) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder durch Beifügung des Namens eines oder mehrerer Wahlwerber einer Wahlwerberliste eindeutig zu erkennen ist.
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe vom Wähler bezeichnet wurde, oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt, oder | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 29 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist. |
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet und auch kein Name eines Wahlwerbers beigefügt wurde, oder | |||||||||
4. | zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden, oder | |||||||||
5. | eine Listennummer angezeichnet wurde, neben der keine Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe aufscheint, oder | |||||||||
6. | aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung unterbrechen, die Wahlzeit verlängern oder die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Hatte die Stimmabgabe bereits vor einer Verfügung auf Unterbrechung der Wahlhandlung oder Verschiebung auf den nächsten Tag begonnen, so sind das Abstimmungsverzeichnis (Wählerverzeichnis), die Wahlkarten, die noch nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(3) Die Wahlbehörde hat sogleich zu veranlassen, daß jede Verlängerung der Wahlzeit oder Verschiebung auf den nächsten Tag unverzüglich in geeigneter Form kundgemacht wird sowie daß die gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmte Betriebswahlbehörde unverzüglich verständigt wird.
(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und die am Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, wird die Stimmenabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal verbleiben nur der Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal. Wenn die Wahlbehörde die Wahlzeit zu verschiedenen Zeiten, insbesondere an mehreren Wahltagen oder in mehreren Wahllokalen festgelegt hat, ist im Sinn des § 30 Abs. 2 vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(2) Zu Beginn der Stimmenauszählung hat die Betriebswahlbehörde im Sinn des § 18 Abs. 7 vorzugehen.
(3) Die Betriebswahlbehörde entleert sodann die Wahlurne, mischt gründlich die daraus entnommenen Wahlkuverts und stellt fest:
1. | die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts; | |||||||||
2. | die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis gemäß § 24 letzter Satz vermerkten Wähler abzüglich der Wahlkartenwähler; | |||||||||
3. | den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen nach Z 1 und 2 nicht übereinstimmen. |
(4) Die Betriebswahlbehörde mischt die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts gründlich mit den aus Rücksendekuverts entnommenen Wahlkuverts und öffnet die Wahlkuverts. Sie prüft sodann die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt fest:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen. |
(5) Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet die Betriebswahlbehörde.
(6) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(7) Die Betriebswahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 bis 4 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist nach dem vom Wahlbüro übermittelten Muster zu führen. Wurden ungültige Stimmzettel festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.
(8) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Wahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen.
(9) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet.
(10) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung hat die Betriebswahlbehörde den Wahlakt, jedenfalls bestehend aus
1. | der Niederschrift, | |||||||||
2. | dem Wählerverzeichnis (Abstimmungsverzeichnis), | |||||||||
3. | den Wahlkarten der Wahlkartenwähler (Rücksendekuverts), | |||||||||
4. | der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel, | |||||||||
5. | den nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzetteln und den ungültigen Stimmzetteln, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, sowie | |||||||||
6. | den gültigen Stimmzetteln, die getrennt nach den wahlwerbenden Gruppen ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verwahren sind, | |||||||||
in ein Paket zu verpacken, dieses womöglich zu versiegeln und ehestmöglich im Wege des Wahlbüros an die Hauptwahlbehörde zu senden. |
(1) Stellt eine Betriebswahlbehörde fest, daß die der Stimmenauszählung zuzuführenden Wahlkuverts aus den Rücksendekuverts zusammen mit jenen aus der Wahlurne weniger als sieben sind, hat sie die entsprechenden Feststellungen im Sinn des § 31 Abs. 2 und 3 zu treffen und niederschriftlich festzuhalten. Für die Unterfertigung der Niederschrift gilt § 31 Abs. 8.
(2) Die Wahlkuverts, ferner die Stimmzettel, die gemäß § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 7 vorletzter Satz bei der Stimmenauszählung zu berücksichtigen sind, sowie die Niederschrift gemäß Abs. 1 sind sodann zu verpacken; das Paket ist mit dem Namen der Betriebswahlbehörde zu versehen, womöglich zu versiegeln und unverzüglich zu der gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmten Betriebswahlbehörde zu befördern. Diese ist davon vorweg telefonisch in Kenntnis zu setzen. Hinsichtlich des verbleibenden Wahlaktes gilt § 31 Abs. 10 sinngemäß.
(3) Die gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmte Betriebswahlbehörde hat mit der Stimmenauszählung bis zum Ende der Wahlzeit zuzuwarten; das Eintreffen angekündigter Wahlpakete (Abs. 2) ist in jedem Fall abzuwarten.
(4) Die Anzahl gemäß Abs. 2 übermittelter Wahlkuverts und Stimmzettel hat die gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz bestimmte Betriebswahlbehörde an Hand der mitübermittelten Niederschrift zu überprüfen und allfällige zahlenmäßige Abweichungen niederschriftlich festzuhalten. Sodann hat sie die Stimmenauszählung im Sinn des § 31 durchzuführen, wobei die Wahlkuverts von anderen Wahlbehörden vor dem Öffnen der Wahlkuverts gemäß § 31 Abs. 4 in die Gesamtmenge der Kuverts unterzumischen sind.
(1) Die Hauptwahlbehörde überprüft die Wahlunterlagen aller Betriebswahlbehörden auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und stellt allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen richtig.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 10. Tag nach dem letzten Wahltag für das ganze Land
1. | auf Grund der Wählerverzeichnisse die Summe der Wahlberechtigten festzustellen; | |||||||||
2. | die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen und die Summen der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen festzustellen; | |||||||||
3. | gemäß § 34 festzustellen, in welchem Verhältnis sich die 34 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen aufteilen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen gemäß § 34 Abs. 4 und 5 entfallenden Mandate den Wahlwerbern dieser Gruppen nach Maßgabe ihrer Reihung in der Wahlwerberliste zuzuweisen und festzustellen, welche Wahlwerber der einzelnen wahlwerbenden Gruppen durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer geworden sind; | |||||||||
5. | den Vorgang und das Ergebnis der Feststellungen gemäß Z 1 bis 4 in einer vom Hauptwahlleiter, den Beisitzern und Vertrauenspersonen zu unterfertigenden Niederschrift zu beurkunden, wobei § 31 Abs. 8 zweiter Satz sinngemäß Anwendung findet. |
(3) Die Hauptwahlbehörde hat gemäß § 38 des Gesetzes das Wahlergebnis (Abs. 2 Z 1 bis 4) binnen zwei Wochen nach dem letzten Wahltag in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(1) Der Verhältnisanteil der wahlwerbenden Gruppen an den 34 Mandaten wird durch die Wahlzahl ermittelt.
(2) Die Wahlzahl wird in der Weise errechnet, daß die Summen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen (Gruppensummen) nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben werden und unter jede dieser Gruppensummen die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben wird.
(3) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche der Größenordnung nach die 34. ist.
(4) Jede der wahlwerbenden Gruppen hat Anspruch auf soviele Mandate, als die ermittelte Wahlzahl in ihrer Gruppensumme enthalten ist.
(5) Wenn danach mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so sind die gemäß Abs. 4 zu ermittelnden Quotienten auf drei Dezimalstellen genau zu bestimmen. Haben auch danach noch mehrere wahlwerbende Gruppen denselben Anspruch auf dieses Mandat, so entscheidet das Los, das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehen ist.
(1) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz des Gesetzes innerhalb von drei Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung der Hauptwahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen begründeten Einspruch erheben. In der Begründung des Einspruches ist die Gesetzwidrigkeit der Ermittlung glaubhaft zu machen.
(2) Gemäß § 37 Abs. 3 des Gesetzes entscheidet über den Einspruch die Landesregierung. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
1. | er keine Begründung enthält oder | |||||||||
2. | die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt. | |||||||||
Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen. |
(1) Gemäß § 39 des Gesetzes kann die Gültigkeit der Briefwahl sowie der Wahlen im Bereich einzelner Betriebswahlbehörden innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses vom Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Gruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Wurde eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregierung binnen vier Wochen eine Wiederholungswahl auszuschreiben.
(1) Liegt mit Ablauf der Vorlagefrist (§ 10 Abs. 1) bzw. der Verbesserungsfrist (§ 11 Abs. 8) nur ein die erforderlichen Unterschriften und Angaben gemäß § 10 Abs. 2 aufweisender Wahlvorschlag vor, so hat die Hauptwahlbehörde von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und diese Tatsache unverzüglich der wahlwerbenden Gruppe und der Landarbeiterkammer mitzuteilen. Die Hauptwahlbehörde hat die 34 Mandate der Vollversammlung der Landarbeiterkammer den Wahlwerbern des Wahlvorschlages nach Maßgabe ihrer Reihung zuzuweisen und die betreffenden Wahlwerber mit dem ersten Wahltag als gewählt zu erklären.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat unter Hinweis auf die gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellungen und Verfügungen die Namen der neuen Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer unverzüglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
Wird kein Wahlvorschlag fristgerecht vorgelegt oder gelten sämtliche fristgerecht vorgelegten Wahlvorschläge gemäß § 11 Abs. 2 als nicht eingebracht, so hat die Landesregierung die Wahlen unverzüglich von neuem auszuschreiben.
(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende der Frist auf einen dieser Tage, so haben die Wahlbehörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3) Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Unverzüglich nach Feststehen der Unabänderbarkeit des Wahlergebnisses sind alle ungeöffnet zu den Wahlakten genommenen Rücksendekuverts und Wahlkuverts vom Wahlbüro in Anwesenheit eines Hauptwahlleiter-Stellvertreters zu vernichten. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tages in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landarbeiterkammerwahlordnung 1973, LGBl. Nr. 44/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 94/1990, außer Kraft.
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 10. März 1997 betreffend die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich (Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997)
StF: LGBl.Nr. 37/1997
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1996, LGBl. Nr. 13/1997, wird verordnet: