(1) Ein Wahlberechtigter ist zur persönlichen Stimmabgabe nur zuzulassen, wenn bei der Betriebswahlbehörde über seine Identität keine Zweifel bestehen. Bestehen Zweifel über die Identität eines Wahlberechtigten, so hat dieser auf Verlangen des Wahlleiters eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist. Bei Fehlen einer solchen entscheidet die Betriebswahlbehörde über die Zulassung zur Stimmabgabe.
(2) Über Einsprüche von anwesenden Wahlberechtigten oder Wahlzeugen, die nur vor der Stimmabgabe des Wahlberechtigten, über dessen Identität Zweifel bestehen, zulässig sind, hat die Betriebswahlbehörde neuerlich zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung der Betriebswahlbehörde ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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