(1) Gemäß § 28 Abs. 1 des Gesetzes ist für das Land Oberösterreich eine Hauptwahlbehörde mit Sitz beim Amt der o.ö. Landesregierung einzurichten. Sie besteht aus dem Wahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Wahlleiter sind zwei, für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Wahlleiter der Hauptwahlbehörde (Hauptwahlleiter) ist gemäß § 28 Abs. 2 des Gesetzes der Landeshauptmann. Er bestellt aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der o. ö. Landesregierung seine beiden Stellvertreter.
(3) Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag bestellt. Sie dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach dem Gesetz angehören.
(4) Die Vorschläge für die Bestellung der Beisitzer und deren Stellvertreter gemäß § 5 Abs. 3 sind von den Wählergruppen spätestens am ersten Tag nach dem Stichtag der Landesregierung schriftlich zu erstatten. Sie haben Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Vorgeschlagenen zu enthalten. Scheiden aus der Hauptwahlbehörde Beisitzer (Stellvertreter) aus, so kann die betreffende Wählergruppe jederzeit unter Angabe der vorstehend geforderten Daten Nachfolger nachnominieren. In gleicher Weise können die Wählergruppen Beisitzer (Stellvertreter) aus der Hauptwahlbehörde zurückziehen und durch neue ersetzen lassen.
(5) Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 17. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(6) Folgende Aufgaben der Hauptwahlbehörde sind von dieser - unbeschadet § 5 Abs. 4 vorletzter Satz und Abs. 6 - jedenfalls als Kollegialorgan wahrzunehmen:
1. | die Bestellung der Mitglieder der Betriebswahlbehörden; | |||||||||
2. | der Abschluß der Wahlvorschläge; | |||||||||
3. | die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels; | |||||||||
4. | die Entscheidung über Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse; | |||||||||
5. | die Auszählung der Stimmen im Rahmen der Briefwahl außerhalb von Betriebswahlbehörden; | |||||||||
6. | die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate; | |||||||||
7. | die Entscheidung über Wahlanfechtungen. |
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