(1) Der Wahl sind die endgültigen Wählerverzeichnisse zugrundezulegen.
(2) An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den endgültigen Wählerverzeichnissen eingetragen sind.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(4) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht vorbehaltlich Abs. 5 bei der Betriebswahlbehörde aus, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Er kann seine Stimme entweder persönlich oder mittels vom Wahlleiter der Betriebswahlbehörde ausgestellter Wahlkarte brieflich abgeben.
(5) Wahlberechtigte, die keiner Betriebswahlbehörde zugeordnet sind, üben ihr Wahlrecht ausschließlich mittels brieflicher Stimmabgabe bei der Hauptwahlbehörde aus.
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