§ 11 Oö. LAKW 1997 Überprüfung der Wahlvorschläge

Oö. LAKW 1997 - Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Wahlvorschläge werden vom Hauptwahlleiter überprüft und nach dem Zeitpunkt ihrer Einbringung gereiht.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Unterschriften und Angaben auf, so gilt er als nicht eingebracht.

(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Gruppenbezeichnungen tragen, hat der Hauptwahlleiter gemeinsam mit den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Gruppen zu versuchen, ein Einvernehmen über klar unterscheidbare Bezeichnungen herbeizuführen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so sind die Bezeichnungen von wahlwerbenden Gruppen, die schon in Wahlvorschlägen anläßlich der letzten Landarbeiterkammerwahlen veröffentlicht waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe gelten als nach dem an erster Stelle der Wahlwerberliste (§ 10 Abs. 3 Z 2) vorgeschlagenen Wahlwerber benannt.

(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Hauptwahlleiter aufzufordern, binnen vier Tagen, spätestens jedoch am 23. Tag nach dem Stichtag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Im Falle rechtzeitiger Erklärung wird sein Name in allen anderen Wahlvorschlägen gestrichen. Falls er sich nicht rechtzeitig erklärt, wird sein Name auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen.

(6) Wahlwerber, die nicht wählbar sind, oder deren Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 dem Wahlvorschlag nicht angeschlossen ist, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wenn mehr als 102 Wahlwerber im Wahlvorschlag aufscheinen, werden die überzähligen gestrichen.

(7) Von den Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden wahlwerbenden Gruppe ehestens, spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag, nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.

(8) Die wahlwerbende Gruppe, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, auf den sich die Feststellungen und Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 6 beziehen, ist berechtigt, ihren Wahlvorschlag in diesem Rahmen spätestens am 30. Tag nach dem Stichtag im Wege des Wahlbüros bei der Hauptwahlbehörde zu ergänzen oder richtigzustellen. Fehlende Unterschriften gemäß § 10 Abs. 2 können jedoch nicht mehr ergänzt werden. Verspätet eingelangte Ergänzungen oder Richtigstellungen werden nicht mehr berücksichtigt. Hievon ist der Zustellungsbevollmächtigte der betreffenden wahlwerbenden Gruppe schriftlich zu verständigen.

In Kraft seit 06.04.1997 bis 31.12.9999
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