(1) Am 32. Tag nach dem Stichtag hat die Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und unverzüglich vollinhaltlich im Mitteilungsblatt der Landarbeiterkammer sowie im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach den bei der letzten Wahl ermittelten Wählergruppensummen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet die Hauptwahlbehörde über die Reihenfolge durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind die Worte „Liste Nr. 1, 2, 3 ........“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)
(5) Alle Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen sind mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Schrift einzutragen. Vor jeder Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe ist in schwarzer Schrift das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen wahlwerbender Gruppen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
0 Kommentare zu § 12 Oö. LAKW 1997