(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende der Frist auf einen dieser Tage, so haben die Wahlbehörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3) Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
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